1%-Regel bei PKW-Privatnutzung eng auszulegen

Der Bundesfinanzhof entschied mit dem Urteil vom 16.02.2005 (VI R 37/04), dass die Kosten für ein Navigationsgerät in die Bemessungsgrundlage für die private Nutzung des PKWs, der Bruttolistenpreis...

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2f004b0a7aDer Bundesfinanzhof entschied mit dem Urteil vom 16.02.2005 (VI R 37/04), dass die Kosten für ein Navigationsgerät in die Bemessungsgrundlage für die private Nutzung des PKWs, der Bruttolistenpreis (§ 6 I Nr.4 S.2 EStG), mit eingerechnet werden müssen. Bezüglich der 1%-Regelung solle nämlich die konkrete Nutzung des Fahrzeuges insgesamt bewertet werden.Links:http://www.memento.de/cont_sim/news.asp?LangText=go&ID=1535

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Die private Nutzung des Kraftfahrzeuges stellt gem. § 6 I Nr.4 S.2 eine Entnahme dar. Diese ist mit 1% des Bruttolistenpreises zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen wie z.B. einem Navigationsgerät pro Monat zu bewerten.

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