3D-Drucker – Ein rechtlicher Überblick

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3D-Drucker und Recht: Der 3D-Drucker wird gerade im Zusammenhang mit dem Thema Industrie 4.0 zukünftig in der Wirtschaft eine große Rolle spielen. Die Vielzahl an Anwendungsmöglichkeiten ist groß:...

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3D-Drucker und Recht:

Der 3D-Drucker wird gerade im Zusammenhang mit dem Thema Industrie 4.0 zukünftig in der Wirtschaft eine große Rolle spielen. Die Vielzahl an Anwendungsmöglichkeiten ist groß: Ersatzteile, Schmuck, Werkzeuge bis hin zu Waffen. Hiermit ist es einerseits möglich, sehr individuelle Produkte zu gestalten. Andererseits eröffnet der 3D-Drucker – gerade in der Luftfahrt – die Möglichkeit, Gewicht zu sparen. Unter Kostengesichtspunkten hat der 3D-Drucker das Potential für Kostensenkungen und erhebliche Durchlaufreduzierungen.

Bei der Vielzahl an Vorteilen besteht die Frage, was bei Anwendung von 3D-Druck rechtlich zu beachten ist. Dieser Artikel gibt einen kurzen Überblick zu den wichtigsten Rechtsfragen:

1. Urheberrecht

Bei der rechtlichen Bewertung von 3D-Drucker ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen dem technischen Plan als Anleitung für den eigenlichen Druck (Konstruktionsplan) und dem Druckergebnis (Produkt). Der Konstruktionsplan erreicht schnell die notwendige schöpferische Höhe und ist sodann eine schutzfähige Darstellung wissenschaftlicher oder technischer Art iSd § 2 I Nr. 7 UrhG. Eine Vervielfältigung oder öffentliche Zugänglichmachung der Pläne wäre damit ohne Zustimmung des Urhebers als Urheberrechtsverletzung zu werten.

Auch das Produkt selbst kann dem Urheberrechtsschutz unterliegen. In diesem Fall wäre ein unerlaubter Nachbau ebenfalls als Rechtsverletzung abmahnfähig. Hier ist zu unterscheiden zwischen unfreier Bearbeitung und freier Benutzung. Wenn der Nachbau durch 3D-Druck eine hohe, kreative Eigenleistung des Verwenders aufweist, so dass von einem eigenständigen, neuen Produkt auszugehen ist, kann die Schwelle zur freien Benutzung überschritten sein, so dass keine Urheberrechtsverletzung mehr vorliegt. Im Regelfall dürfte der Nachbau durch 3D-Druck jedoch als unfreie Bearbeitung als Urheberrechtsverletzung anzusehen sein.

Immer zu beachten ist § 53 UrhG, wonach die Vervielfältigung von urheberrechtlich geschützten Werken zum privaten Gebrauch grundsätzlich zulässig ist (bis zu 6 Vervielfältigungsstücke), auch wenn die Vervielfältigung von einem Dienstleister unentgeltlich vorgenommen wurde. Sobald jedoch eine gewerbliche Komponente hinzukommt, z.B. die häufige Weitergabe innerhalb des Freundeskreises oder Einstellung bei ebay oder in Tauschbörsen, ist § 53 UrhG bereits nicht mehr anwendbar und es kommt zur Rechtsverletzung. Wichtig zu wissen ist auch, dass eine erlaubte Privatnutzung ausscheidet, soweit zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird (z.B. bei Herunterladen aus unerlaubten Tauschbörsen).

2. Markenrecht

Auch Marken können durch den 3D-Drucker verletzt werden. Dies gilt insbesondere für den Nachbau von Produkten, die durch 3D-Marken geschützt sind, wie etwa der Zauberwürfel (Rubik´s Cube). Hier ist daher vor einem Nachbau durch 3D-Druck zu prüfen, ob derartige 3D- oder Bildmarken im Markenregister bereits eingetragen sind.

Auch Wortmarken können im Rahmen von 3D-Drucker verletzt werden, etwa wenn auf das Produkt die Bezeichnung des Originalherstellers gedruckt und damit ein Herkunftshinweis unbefugt eingesetzt wird.

Eine Markenverletzung scheidet aus, wenn keine Benutzung im Geschäftsverkehr vorliegt, die 3D-Kopie daher allein zur privaten Nutzung erstellt wurde.

3. Gewerbliche Schutzrechte

Auch Erfindungen, Verfahren und Machanismen können durch den 3D-Drucker tangiert sein, wenn diese zum Patent- oder Gebrauchsmusterschutz angemeldet wurden. Dies gilt nicht nur für die eigentlichen Produkte, sondern zudem für Konstruktionspläne, denn auch das Verbreiten von Bauplänen kann eine mittelbare Patentverletzung iSd § 10 PatG oder § 11 GebrMG darstellen.

4. Waffenecht

Zu beachten ist auch das Waffenrecht. Bereits der Nachbau eines funktionsfähigen Wurfsterns oder Totschlägers als 3D-Drucker kann nach § 52 WaffG als Straftat zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe führen. Zwar ist das öffentliche Zugänglichmachen von Anleitungen zum Waffendruck bislang von diesem Verbot nicht umfasst. Es ist jedoch zeitnah mit einem solchen Verbot zu rechnen.

5. Dienstleister

3D-Drucker sind heute noch sehr teuer. Insoweit haben sich Dienstleister zwischenzeitlich am Markt platziert, die entsprechende Druckleistungen im Aufrag durchführen. Es stellt sich die Frage, inwieweit diese Dienstleister bei Verletzung obiger Rechte in der Haftung stehen.

Hier wird zurückgegriffen auf die bestehende Rechtsprechung zur Haftung von Copyshop-Besitzern bei unbefugter Vervielfältigung von literarischen Werken. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Az. I ZR 70/81) haftet dieser, wenn er Kenntnis von dem urheberrechtsverletzenden Vorhaben hatte oder bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt hätte Kenntnis haben müssen (grobe Fahrlässigkeit). Letzteres dürfte beispielsweise der Fall sein, wenn ein Kunde beim Dienstleister den 3D-Drucker von 100 Designer-Sonnenbrillenfassungen in Auftrag gibt.

6. Haftung

Häufig wird mir die Frage gestellt, wer den eigentlich haftet, wenn Unternehmen zukünftig Produkte eines Herstellers auf den Markt bringen, die von einem beauftragten Dritten per 3D-Drucker hergestellt wurden. Insgesamt ergeben sich aus meiner Sicht jedoch bei Anwendung von 3D-Drucker keine neuen rechtlichen Herausforderungen. Derjenige, der das Produkt in seinem Namen auf den Markt bringt, haftet für die Fehlerfreiheit im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistungsansprüche. Zwischen Hersteller und Dienstleister sollte es dann eine vertragliche Regelung geben, wie mit etwaigen Haftungsansprüchen umzugehen ist. Grundsätzlich dürfte im Rahmen dieser Regelung bestimmt werden, dass der Hersteller für Mängel in den Konstruktionsplänen haftet, während der Dienstleister bei Mängeln der verwendeten Druckmaschinen verantwortlich ist. Im Schadensfall muss dann eine Aufklärung erfolgen, wo genau die Schadensursache zu finden ist.

6. Fazit

Die Rechtslage zum 3D-Drucker muss nicht neu gestaltet werden. Die vorhandenen Gesetzesvorschriften dürfen für den Umgang mit problematischen Fällen ausreichen. Unternehmen, die 3D-Drucker einsetzen möchten, sollten sicherstellen, dass die notwendigen Rechte an Konstruktionsplänen und Nachbauten vorliegen und entsprechende, schriftliche Verträge mit den Urhebern- bzw. Verwertungsgesellschaften geschlossen wurden. Die Entnahme von Plänen aus dem Internet ist grundsätzlich mit Risiken verbunden und sollte im Rahmen der gewerblichen Nutzung ausscheiden.

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