Das Landgericht Hamburg hatte mit dem Urteil vom 29.11.2007 (315 = 347/07) darüber zu entscheiden, ob 50 Abmahnungen eines Händlers in drei Jahren ein rechtsmissbräuchliches Verhalten darstellen. Das Gericht kam „unter unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls“ zu dem Ergebnis, dass dies bei weitem nicht der Fall sei. Bei einem Umsatz von monatlich 250.000,- € sei die Anzahl der Abmahnungen nicht dazu geeignet den Anschein zu erwecken, der Abmahnende verfolge keine nennenswerten wirtschaftlichen oder wettbewerbspolitischen Interessen. Es könne somit aus der Abmahntätigkeit in diesem Fall nicht abgeleitet werden, der Abmahnende möchte vordergründig den Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung geltend machen. Abmahnungen seien außerdem im Wettbewerbsrecht grundsätzlich systemimmanent und dienen der gegenseitigen Überwachung im Wettbewerb, da es keine Behörde gibt, die die Tätigkeit der Unternehmer insofern überwacht. Der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs ist somit nicht begründet.Links:http://prcenter.de/LG-Hamburg-50-Abmahnungen-in-3-Jahren.11410.html
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Bereits das OLG Frankfurt entschied mit dem Urteil vom 14.12.2006, dass an rechtsmissbräuchliche Abmahungen hohe Anforderungen zu stellen sind (s. IT-Rechtsinfo News v. 20.08.2007). Selbst 200 Abmahnungen innerhalb eines überschaubaren Zeitraums reichten den Richtern nicht aus. Sollte aber nachweisbar sein, dass Anwalt und Unternehmer derart zusammenarbeiten, dass der Anwalt sich gezielt aus der Abmahntätigkeit eine Einnahmequelle eröffnen will, z.B. dadurch, dass er seine Dienste im Internet entsprechend beworben hat („kostenfreies Abmahnen von Mitbewerbern“), so bestehen gute Chancen, der Abmahnung mit dem Vorwurf des Rechtsmissbrauch entgegen treten zu können.
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