Das Landgericht Braunschweig entschied mit dem Beschluss vom 27.07.2006 (9 O 1778/06 (256)), dass die Verwendung eines fremden Markennamens bei den Google AdWords eine Markenverletzung darstellt. In dem einstweiligen Verfügungsverfahren wehrte sich der Inhaber der Marke „Jette“ somit erfolgreich gegen die Verwendung der Bezeichnung bei den bekannten Werbeanzeigen. Die Marke sei nach Ansicht der Richter dazu geeignet, eine darunter angebotene Leistung von dem Angebot eines anderen Unternehmers zu unterscheiden. Da die Anzeigen grundsätzlich wie Metatags zu behandeln seien, da auch hier nach Eingabe eines Suchbegriffes entsprechende Treffern aufgeführt werden, stelle die Verwendung eine kennzeichenrechtliche Benutzungshandlung dar, welche die Antragstellerinn in ihren Ausschließlichkeitsrechten verletzt. Der Unterlassungsanspruch wurde somit bejaht.Links:http://www.it-rechtsinfo.de/index.php/urteile/33/
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Bereits mit dem Urteil vom 28.12.2005 (9 O 2852/05 (388)) konnte das LG Braunschweig eine Markenverletzung durch Google AdWords feststellen (ebenso das LG München). Dennoch besteht hier z.T. Uneinigkeit zwischen den Gerichten. Eine höchstrichterliche Entscheidung bleibt abzuwarten.
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