Der Europäische Gerichtshof entschied mit dem Urteil vom 13.09.2006 (T-191/04), dass die Eintragung einer Marke nicht mit dem Hinweis abgelehnt werden könne, es bestehe noch eine ähnliche oder identische Marke, wenn eben diese während des Widerspruchsverfahrens abläuft. Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) hatte im vorliegenden Fall allerdings aus diesem Grund die Eintragung des Bildzeichen „Metro“ abgelehnt. Da aber die angemeldete Marke erst nach dem Ende der Widerspruchsfrist eingetragen werden könne, sei eine Koexistenz beider Marken damit ausgeschlossen, argumentierte der EuGH. Die Entscheidung des HABM wurde deshalb aufgehoben. Das Bildzeichen „Metro“ kann als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden.Links:http://www.otto-schmidt.de/wirtschaftsrecht/4392.html
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Zwischen einer angemeldeten Marke und einer älteren Marke, die während des Widerspruchsverfahrens abläuft, besteht kein Konflikt, da die angemeldete Marke erst nach dem Ende der Widerspruchsfrist eingetragen werden kann.
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