Wenn große Konzerne mit diversen Volljuristen in der Rechtsabteilung bei Wettbewerbsverstößen gleich eine Anwaltskanzlei mit der Abmahnung beauftragen und hierdurch erhebliche Kosten von mehr als EUR 2.000,00 entstehen, stellt sich der eine oder andere Betroffene schon die Frage, weshalb die Rechtsabteilung die Abmahnung nicht kostenlos selbst erstellt und versandt hat.
Der Bundesgerichtshof hatte nun über diese Frage zu entscheiden und mit Datum vom 08.05.2008 (II ZR 38/07) festgelegt, dass selbst große Konzerne mit Rechtsabteilung in Wettbewerbssachen die Durchführung von Abmahnungen an eine externe Anwaltskanzlei übertragen können. Es sei nicht Aufgabe der Rechtsabteilung, Abmahnungen auszusprechen; vielmehr sei diese für interne Rechtsfragen zuständig und könne derartige Verfahren – die auch regelmäßig und innerhalb weniger Tage ins einstweilige Verfügungsverfahren übergehen – an Anwälte abgeben. Der Kostenerstattungsanspruch gegen den Beklagten war daher rechtmäßig.Links:Pressemitteilung beim BGH
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Unternehmen haben im Falle des Erhalt einer Abmahnung häufig nur die Möglichkeit, a.) die Rechtslage zu prüfen, ob tatsächlich eine Rechtsverletzung vorliegt und b.) im Bejahensfalle eine außergerichtliche Regelung mit dem abmahnenden Rechtsanwalt zu treffen. Insoweit ist es einhellige Meinung der Rechtsprechung, dass die Anwaltskosten vom Abgemahnten zu tragen sind.
Weitere Informationen zum Thema