Abmahnung: Fehlerhafte Widerrufsbelehrung nicht abmahnfähig

Das Abmahnwesen in der Bundesrepublik scheint sich zu normalisieren. Während noch vor einiger Zeit die Gerichte fast jede Abmahnung wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung als rechtmäßig zuließen, ist nun eine...

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Das Abmahnwesen in der Bundesrepublik scheint sich zu normalisieren. Während noch vor einiger Zeit die Gerichte fast jede Abmahnung wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung als rechtmäßig zuließen, ist nun eine Tendenz erkennbar, die derartigen Verhaltensweisen entgegenzutreten versucht.

downloadSo auch in diesem Fall: Eine Anwaltskanzlei hatte monatlich bis zu 500 Abmahnungen versandt und hierbei u.a. die fehlerhafte Widerrufsbelehrung beanstandet. Zudem wurde ein Streitwert von EUR 100.000,00 angegeben, entsprechende Gebühren verlangt und zu allem Überfluss darauf hingewiesen, dass es sich hier um einen „geringen Streitwert“ handele. Das LG Bückeburg hat dieses Vorgehen mit Urteil vom 22.04.2008 (2 O 62/08) für rechtswidrig erklärt und u.a. festgestellt, dass die Abmahnung wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung nicht die Schwelle zur „Erheblichkeit“ der Wettbewerbsverletzung überschreitet und erstere damit rechtswidrig ist. Zudem wurd festgestellt, dass derartige Abmahnungen missbräuchlich sind und als Streitwert max. EUR 3.000,00 festzusetzen sind.Links:Volltext bei MIR

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Das Urteil möchte dem Kläger offenbar einen deutlichen Schuss vor dem Bug setzen. Sämtliche angegriffene Verletzungen von Fernabsatzrecht sind nun auf einmal rechtmäßig und überhaupt sind die vom Kläger angegebenen Streitwerte überhöht. Man sollte bei der Bewertung dieses Urteils daher vorsichtig sein; andere Gerichte würden möglicherweise auch komplett anders entscheiden. Jedoch macht sich der Trend bemerkbar, dass Abmahner im Internet zukünftig nicht mehr mit jedem Vorwurf vor Gericht durchkommen. Unternehmen sollten sich hierauf jedoch nicht verlassen und die üblichen Abmahngrundlagen (Widerrufsbelehrung, Informationspflichten, Preisangaben, Irreführung, Markenverletzung etc.) bei der Gestaltung ihrer Webseite beachten.

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