Media-Markt lässt momentan durch einen Hamburger Anwalt diverse Online-Shops aufgrund von fehlenden Preisangaben abmahnen. Seit in Kraft der Preisangabenverordnung in 2003 ist der Verkäufer bei Fernabsatzverträgen verpflichtet, den Kunden über die enthaltende Mehrwertsteuer, sowie über evtl. Versandkosten und dessen Höhe aufzuklären. Diesen Pflichten kämen einige Konkurrenten nicht nach, was zu einer rechtswidrigen Verzerrung des Wettbewerbs führe.Links:http://www.heise.de/newsticker/meldung/63185
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Verkäufer sind gem. § 2 II PAngV bei Fernabsatzverträgen zu der Angabe der Umsatzsteuer und der Höhe der Versandkosten verpflichtet. Schwierig wird es dort, wo sich die Versandkosten nicht im Vornherein ermitteln lassen. Hier sollte der Verkäufer dem Käufer Informationen über die Berechnung der Versandkosten möglichst detailliert zur Verfügung stellen.
Weitere Informationen zum Thema