Abmahnung: Neue Regeln zum Wettbewerbsrecht

Recht überraschend und kurzfristig ist die Novelle des Wettbewerbsrechts (UWG) zum 30.12.2008 in Kraft getreten. Nach unserer Einschätzung steigen die Anforderungen an Internethändler durch das neue UWG, was...

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Recht überraschend und kurzfristig ist die Novelle des Wettbewerbsrechts (UWG) zum 30.12.2008 in Kraft getreten. Nach unserer Einschätzung steigen die Anforderungen an Internethändler durch das neue UWG, was mit nachfolgender Darstellung schwerpunktweise ausgeführt werden soll. Eine Bagatellregelung ist entfallen. Es gibt eine so genannte „Schwarze Liste“ mit 30 auf jeden Fall wettbewerbswidrigen Beispielfällen. Gegenüber Verbrauchern werden die Informationspflichten des Unternehmers weiter ausgebaut.

haftung_internet_03Unlautere geschäftliche Handlung“ statt „Wettbewerbshandlung“

Die unlautere geschäftliche Handlung tritt an die Stelle der „Wettbewerbshandlung“ – getragen von dem Gedanken, den Verbraucher (Endabnehmer) noch stärker zu schützen.
Die geschäftliche Handlung geht über die frühere Wettbewerbshandlung weit hinaus. Ab sofort ist jede Handlung, Unterlassung, Verhaltensweise oder Erklärung, kommerzielle Mitteilung einschließlich Werbung und Marketing eines Gewerbetreibenden, die unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produktes an den Verbraucher im Zusammenhang steht, relevant.

Das UWG schützt Mitbewerber, sonstige Marktteilnehmer, aber auch „Interessen der Allgemeinheit“. Rechtswidrige Vertragsklauseln können auch dann abgemahnt werden, wenn sie erst nach Vertragsschluss wirken. Damit kann – anders als früher – auch ein Verhalten des Unternehmers nach Vertragschluss (also nachdem der Kunde schon gewonnen ist) sanktioniert werden. Daher empfiehlt es sich dringend, frühere AGB nach den neuen Vorschriften auszurichten.

Abschied von der Bagatelle

Ausgebaut wurde § 3 UWG. Nach dessen Wortlaut ist davon auszugehen, dass es den (häufig glücklosen Rettungsanker) der Bagatelle nicht mehr gibt. Das bei neuen Mandanten und Gegnern häufig anzutreffende Argument, es handle sich doch sicher „um eine irrelevante Kleinigkeit“, bedarf in der künftigen Beratungstätigkeit keines größeren Aufsehens mehr; nach der neuen UWG Fassung kann man mit guten Gründen (und zum Schutz des Mandanten) sagen, dass eigentlich nichts mehr eine Bagatelle darstelle.

Die „Schwarze Liste“

§ 3 Abs. 3 UWG verweist nun auf einen Anhang von 30 eingängigen Regelbeispielen, die stets unzulässig sein sollen (die so genannte „Schwarze Liste“). Der Hintergrund: Die Handlungen sollen in der gesamten EU einheitlich und ohne Interpretationsspielraum verboten sein.

Ausgebaute Informationspflichten gegenüber Unternehmern

Aus § 5 a UWG ist nun die wettbewerbswidrige Irreführung durch Unterlassen geregelt. Diese Vorschrift sieht für Unternehmen sog. positive Informationspflichten vor. Demnach haben Unternehmen in ihrer Werbung alle Informationen anzugeben, die für den Verbraucher wesentlich sind. Kommt ein Online-Händler dieser Verpflichtung in seinen Werbeaussagen nicht nach, handelt er wegen der Irreführung durch unterlassene Information des Verbrauchers unlauter. Der Verbraucher soll vor geschäftlichen Entscheidungen geschützt werden, die er bei gehöriger Aufklärung so nicht getroffen hätte. Neben Endpreisen und Zusatzkosten (Fracht, Lieferung, Zölle etc.) und den “Zahlungs-, Liefer-, und Leistungsbedingungen“ hat man jetzt zu informieren über “ein Verfahren zum Umgang mit Beschwerden”. Auch soll der Unternehmer nicht nur seine Identität und Anschrift mitteilen, sondern auch „die Identität und Anschrift des Unternehmers, für den er handelt”, was zu einer Offenbarungspflicht zu den “Hintermännern des Geschäfts” führt. Im Ergebnis sind alle aus den EU-Richtlinien und aus Folgegesetzen stammenden Informationspflichten sorgfältig zu beachten; Die Möglichkeit von Bagatellfällen ist entfallen, da die Informationspflichten nach neuem UWG stets als wesentlich gelten, § 5a Abs. 3 UWG. Hieraus folgt eine erhebliche Abmahngefahr für Ihr Unternehmen.

Verbot der Werbung mit Selbstverständlichkeiten

Aus Nr. 10 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG folgt, dass eine ausdrückliche Werbung mit klaren Rechten des Kunden eine Unlauterkeit darstellt. Die Betonung, dass ein dem Kunden zustehendes gesetzliches Recht etwas Besonderes (nur bei ihm anzutreffendes) sei, gilt künftig als unlauter. Die Gewährleistungspflichten des Unternehmers sowie das dem Verbraucher zustehende Widerrufsrecht folgen aus dem Gesetz und sind in weiten Teilen zwingendes Recht. Aus obigem folgt nicht, dass der Unternehmer auf seine AGB nicht mehr hinweisen darf (Einbeziehungsgebot). Die Grenze ist freilich fließend. Je präsenter und werbender der (übertriebene?) Hinweis, desto höher die Gefahr eines Verstoßes.
Links:Übersicht bei der IHK Frankfurt

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Der Gesetzgeber hat sich um Klarheit und Transparenz bemüht – auf der anderen Seite neue Schutztatbestände aufgenommen. Eingefahrene Werbung bedarf der Überprüfung, lieb gewonnene Werbegewohnheiten gehören ggf. auf das Abstellgleis.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an RA Mark Laupichler (Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz).

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