Abmahnung – Abmahngründe im Fernabsatz

Abmahnung

Abmahnung Im Internet lauern diverse Fallen im Bereich des Fernabsatzgeschäfts, die von Mitbewerbern und Abmahnorganisationen gerne ins Fadenkreuz genommen werden. Eine Nichtbeachtung der verschiedenen Punkte könnte mit einer...

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Im Internet lauern diverse Fallen im Bereich des Fernabsatzgeschäfts, die von Mitbewerbern und Abmahnorganisationen gerne ins Fadenkreuz genommen werden. Eine Nichtbeachtung der verschiedenen Punkte könnte mit einer teuren Überraschung enden. Im Folgenden sind die aktuellen Ziele der Abmahner kurz erläutert:

Widerrufsbelehrung: Nach der Einführung des neunen Musters der Widerrfusbelehrung, welches als  rechtssicher gelten sollte, wurden nun auch hier offensichtlich Gründe gefunden, die eine Abmahnung rechtfertigen:

Es liegt ein Fall vor im dem die Informationen zum Fristbeginn als unverständlich gewertet werden. Hier sei der  Unternehmer den Informationspflichten aus den  § 312 c Abs. II BGB i.V.m. § 1 BGB-InfoV nicht nachgekommen. Aus diesen Normen geht hervor, dass der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen in einer, dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Form, klar und verständlich zur Verfügung zu stellen hat.

Der Unternehmer habe hier wohl für die Angabe des Fristbeginns die Informationspflichten aus dem § 312 e Abs I BGB i.V.m. § 3 BGB-InfoV vernachlässigt und somit die Klarheit und Verständlichkeit der Widerrufsbelehrung vernachlässigt.
Der Abmahner lehnte an ein Urteil des LG Hamburg vom 20.04.2009 (Az.: 406 0 69/09) an.

Rücksendekosten: In § 357 Abs. 2 BGB ist geregelt, dass der Unternehmer grundsätzlich die Kosten der Rücksendung der Ware im Widerrufsfall zu tragen hat. Dieser ist jedoch dazu berechtigt die Kosten für die Rücksendung dem Verbraucher aufzuerlegen. Solch eine Abwälzung der Kosten ist nur dann wirksam, wenn der Preis der Sache € 40,- nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache, der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung, zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat, es sei denn die gelieferte Ware entspreche nicht der bestellten. Diese Regelung gilt aber nur dann, wenn der Händler den Verbraucher darüber in den AGB informiert hat. Es ist umstritten ob eine Erwähnung der sogenannten € 40,- -Klausel in der Widerrufsbelehrung ausreicht.

Manche Mitbewerber sowie Anwälte sehen darin eine Irreführung, wenn die Klausel nur in der Widerrufsbelehrung Erwähnung findet und sprechen daher die Abmahnung aus.

Wertersatzklausel: Seit einigen Jahren wird nun auch die Wertersatzklausel abgemahnt.

Eine Vielzahl von Händlern, die die Plattform eBay und ähnliche Auktionsplattformen nutzen, verwenden in etwa folgende Wertersatzklausel in ihren Widerrufsbelehrungen: „Der Kunde hat dann Wertersatz zu leisten, wenn er denn die empfangene Ware nur in einem verschlechtertem Zustand zurück geben kann. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist.“ Solch eine Klausel wird von den Gerichten als unzulässig angesehen. Aus einem Urteil des LG Berlin vom 15.03.2007 (Az. 52 O 88/07) geht hervor, dass bei Auktionsplattformen, in denen der Kaufvertrag mit dem letzten Klick des Käufers abgeschlossen wird, eine Wertersatzklausel nur dann eingesetzt werden darf, wenn jeglicher Ersatz für Verschlechterung der Ware durch bestimmungsgemäßen Gebrauch komplett ausgeschlossen wird.

Die Verwendung einer unzulässigen Wertersatzklausel kann also zu einer kostenpflichtigen Abmahnung führen.

Wertersatz im Fernabsatz generell: Das AG Lahr hat eine Anfrage an den Europäischen Gerichtshof bezüglich der Wertersatzklausel im allgemeinen Fernabsatz gestellt. Gem. Art. 6 der EU-Richtlinie 97/7 zum Widerruf dürfen dem Verbraucher, infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts, nur die Kosten der Warenrücksendung in Rechnung gestellt werden.
Eine Entscheidung des EuGH liegt bislang noch  nicht vor. Somit bleibt bislang die Auferlegung von Wertersatzkosten abmahnfähig.

Werbung und Markenrecht: Ferner bleiben oftmals unrichtig beworbene Produkte Abmahngrund.
Die Augen der Mitbewerber sowie Abmahnanwälte liegen auch oftmals auf Markenrechtlichen Verstößen.Links:

Wichtig für den Unternehmer:
Das E-Commerce bietet Anwälten und Unternehmern an diversen stellen die Gelegenheit eine Abmahnung gegen Konkurrenten auszusprechen. Eine solche Abmahnung ist mit immensen Kosten verbunden, da die Streitwerte oftmals €10.000 – 15.000 übersteigen. Es ist sehr wichtig das eigene Angebot auf Schwachstellen zu überprüfen und Abmahngründe auszuschließen.

 

 

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