Abmahnung wegen fehlender Angabe im Impressum unbegründet

Das Oberlandesgericht Koblenz entschied mit dem Urteil vom 25.04.2006 (4 U 1587/04), dass eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung aufgrund einer fehlenden Angabe im Impressum nicht begründet ist. Bei dem Beklagten...

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impressumDas Oberlandesgericht Koblenz entschied mit dem Urteil vom 25.04.2006 (4 U 1587/04), dass eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung aufgrund einer fehlenden Angabe im Impressum nicht begründet ist. Bei dem Beklagten handelte es sich im vorliegenden Fall um einen Versicherungs- und Immobilienmakler, auf dessen Internetseite sich nicht der nach § 6 S.1 Nr.3 TDG vorgeschriebene Hinweis auf die Aufsichtsbehörde befand. Die Klageseite forderte daraufhin die Unterlassung. Zu unrecht, wie die Richter befanden. Zwar handele es sich im Grunde um einen Wettbewerbsverstoß, dieser sei aufgrund der Unerheblichkeit allerdings ein Bagatellfall nach § 3 UWG und somit nicht abmahnfähig. Das Gericht konnte auch nicht erkennen, wie der Verstoß die Marktchancen anderer Mitbewerber spürbar beeinträchtigen kann.Links:http://www3.justiz.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil.asp?rowguid={6A03371E-0809-4419-8120-1D3CD3BE5058}

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Unternehmen, die eine eigene Internetpräsenz unterhalten und durch diese auch geschäftsmäßig tätig sind, haben nach § 6 TDG diverse Pflichtangaben auf die Seite zu stellen. Die gänzliche Unterlassung dieser Impressumspflicht kann zu Unterlassungsansprüchen führen, wohingegen das Fehlen von Angaben im Einzelfall als Bagatellverstoß bewertet werden kann.

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