Das LG Hamburg hat in einem Urteil vom 09.07.2010 (Az.: 406 O 232/09) entschieden, dass ein Online-Händler dazu verpflichtet ist Leuchtmittel entsprechend der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKV) zu kennzeichnen. Sofern er dieser Pflicht nicht nachkommt, kann er auf Unterlassung und Zahlung einer Abmahngebühr in Anspruch genommen werden.
Im vorliegenden Fall wurde ein Händler, der Lampen, Glühbirnen und andere Elektrogeräte im Internet vertreibt von einem Wettbewerber abgemahnt, da dieser der Ansicht war, dass der Händler eine unzureichende Kennzeichnung der Waren im Online-Shop hatte. Der Händler gab die Energieeffizienzklasse der Geräte und Leuchtmittel nicht hinreichend an. Der Wettbewerber sah hierin einen Wettbewerbsverstoß und forderte Unterlassung.
Die Sache wurde vor das Landgericht Hamburg getragen, welches dem Wettbewerber Recht gab. Das LG wies in der Entscheidung auf die Vorschriften der EnVKV hin. Aus der EnVKV geht eindeutig hervor, dass eine Kennzeichnungspflicht für mit Netzspannung betriebene Glühlampen vorgesehen ist. Dies habe den Sinn, dass ein Verbraucher bei der Wahl des Kaufgegenstands in der Lage ist zu erfahren, wie hoch der Energieverbrauch des jeweiligen Geräts ist.
Schließlich sei der Energieverbrauch von elektrischen Geräten nicht zuletzt eines der Entscheidungskriterien beim Kauf. Ein Händler hätte im Fernabsatz daher die Pflicht, mit Netzspannung betriebene Geräte mit der Angabe der Energieeffizienzklasse zu versehen. Alles andere sei wettbewerbswidrig, so das LG.
Links:Der Originaltext der EnVKV auf gesetze-im-internet.de
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Alle Online-Händler sind somit dazu verpflichtet der Kennzeichnungspflicht nachzukommen.
Die Pflicht schließt folgende, sich aus der Anlage zur EnVKV ergebenden, Geräte mit ein:
- Lampen mit einem Lichtstrom über 6500 Lumen,
- Lampen mit einer Leistungsaufnahme von unter 4 Watt
- Reflektorlampen
- Lampen, die nicht in erster Linie für die Erzeugung sichtbaren Lichts (im Wellenlängenbereich zwischen 400 und 800nm) vermarktet werden und
- Lampen, die als Teil eines Geräts vermarktet werden, dessen Hauptverwendung nicht die Erzeugung von Licht ist, es sei denn die Lampe wird (z.B. als Ersatzteil) getrennt angeboten oder ausgestellt.
Kommt ein Händler dieser Pflicht nicht nach, begeht er einen Wettbewerbsverstoß und muss mit Abmahnungen durch Wettberber rechnen.
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