Das Landgericht München entschied mit dem Beschluss vom 29.08.2006 (33 O 14925/06), dass die Abmahnungen einer großen deutschen Elektromarktkette gegen Online-Shops als rechtsmissbräulich einzustufen seien. Die Presse hatte bereits mehrfach darüber berichtet, dass kleineren Online-Hänldern wegen unzutreffenden Versandkostenangaben ein Wettbewerbsverstoß zur Last gelegt wurde, einhergehend mit der Forderung von hohen Abmahnungsgebühren. In sechs Fällen hat die Kammer nun Anträge auf Erlass von einstweiligen Verfügungen wegen Rechtsmissbrauch abgelehnt. Bei einer Gesamtwürdigung der Vorgehensweise des bekannten Unternehmens lasse sich erkennen, dass ein Gebührenerzielungsinteresse dominiere. Dem Gericht lagen gleichzeitig von verschiedenen Märkten der Kette ca. 80 ähnliche Anträge vor. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.Links:http://www.jurion.de/login/login_mobile.jsp?goToUrl=../urteil_mobil/155871.html&docid=1-155871
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Ein Gericht, zwei Meinungen. Befindet die auf Wettbewerbs- und Markenrecht spezialisierte 33. Zivilkammer des Landgerichts München das oben geschilderte Vorgehen für rechtsmissbräuchlich, so gab die Kammer für Handelssachen desselben Gerichtes den Anträgen statt. Ihrer Ansicht nach sei es durchaus nachvollziehbar, dass ein Anbieter, der sich vor Allem durch niedrige Preise am Markt behaupte, gegen einen Versandhändler vorgehe, der im Rahmen seines Angebotes irreführende Angaben macht. Nun bleicht abzuwarten, wie das Oberlandesgericht München über die Sache entscheidet.
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