Der Bundesgerichtshof entschied mit dem Urteil vom 11.05.2006 (I ZR 250/03), dass das Abstellen von Fahrzeuganhängern mit Werbeschildern im öffentlichen Straßenraum zulässig ist. Ausgangspunkt der Entscheidung war eine Klage seitens der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, die in dieser Art der Werbung eine Verletzung des Wettbewerbsrechts sah. Nach Ansicht des Klägers verstoße diese Praxis ohne straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis gegen das Landestraßengesetz und sei infolgedessen unzulässig. Die Richter waren allerdings anderer Auffassung. Gänzlich unabhängig von der Sondernutzungserlaubnis könne eine Verstoß gegen das Wettbewersrecht nach dem Wortlaut des Gesetzes nur vorliegen, wenn der Beklagte gegen ein Gesetz verstösst, welches dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (§ 4 Nr.11 UWG). Die hier betroffene Vorschrift diene allerdings ausschließlich dem Schutz der gemeingebräuchlichen Nutzungsmöglichkeit der öffentlichen Straße. Die Klage wurde folglich abgewiesen.Links:http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=50c1061ea48261a52dfc7146deb49d05&nr=36192&linked=pm&Blank=1
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Wohlbekannt ist die Praxis, anstatt teure Werbeflächen zu mieten, einfach einen Anhänger an gutbefahrenen Straßen abzustellen und diesen mit der eigenen Werbung zu bedrucken. Nun steht fest, dies ist wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden.
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