Das Landgericht Heidelberg hatte mit dem Urteil vom 23.5.2012 (1 S 58/11) über einen Fall zu entscheiden, bei dem über die Internetplattform XING Mitarbeiter des Mitbewerbers abgeworben wurden.
Streitgegenstand sind im vorliegenden Fall die enstandenen Abmahnkosten. Der Kläger sah sich gezwungen, rechtliche Schritte einzuleiten, da ein Mitbewerber u.a. mit folgenden Aussagen Angestellte der Konkurrenz abzuwerben versuchte:
- „Sie wissen ja hoffentlich, was Sie sich da angetan haben?“ und
- „Sie wissen ja hoffentlich, in was für einem Unternehmen Sie gelandet sind?“
Damit hat der Beklagte gleich zweifach gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen. Zum einen liegt eine unzulässige Herabsetzung des Mitbewerbs vor, zum anderen eine gezielte Behinderung der Klägerin durch unlauteres Abwerben von Mitarbeitern. Da Wiederholungsgefahr bestand, war die Abmahnung begründet. Der Beklagte ist zur Erstattung der Abmahnkosten verpflichtet.Links:Volltext bei JurPC
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Grundsätzlich ist das Abwerben von Mitarbeiter der Konkurrenz erlaubt. Die Grenze des rechtlich zulässigen wird aber überschritten, sofern hierbei verwerfliche Mittel eingesetzt werden, so z.B. die Herabsetzung des Konkurrenten. Ebenso ist das Abwerben unzulässig, wenn es primär dazu dient, den Konkurrenten zu behindern.
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