Abwerbung am Arbeitsplatz nach BGH weiterhin zulässig

Der Bundesgerichtshof entschied mit dem Urteil vom 09.02.2006 (I ZR 73/02), dass die Abwerbung am Arbeitsplatz nur unter bestimmten Umständen wettbewerbswidrig ist. Das Gericht führte damit seine bisherige...

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rundumcheckDer Bundesgerichtshof entschied mit dem Urteil vom 09.02.2006 (I ZR 73/02), dass die Abwerbung am Arbeitsplatz nur unter bestimmten Umständen wettbewerbswidrig ist. Das Gericht führte damit seine bisherige Rechtsprechung fort, wonach die Abwerbung grundsätzlich zulässig sei. Nur wenn wettbewerbsrechtlich unlautere Begleitumstände hinzukämen, sei ein Verstoß gegen das Verbot des § 3 UWG gegeben. Die Richter schränkten die Abwerbung nur insofern ein, dass der Anruf bei Mitarbeitern eines anderen Unternehmens am Arbeitsplatz nicht über eine erste kurze Kontaktaufnahme hinausgehen darf. Mit der aktuellen Entscheidung stellten der Senat zudem fest, dass es unerheblich ist, ob Festnetz- oder Mobiltelefone benutzt werden.Links:http://www.it-rechtsinfo.de/index.php/urteile/14/

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Ein Unternehmer, der Mitarbeiter eines Konkurrenten für seinen Betrieb gewinnen möchte, verstösst im Grunde nicht gegen das Wettbewerbsrecht. Damit der Geschäftsbetrieb des Konkurrenten allerdings nicht in unzulässigerweise beeinträchtigt oder gestört wird, darf die erste Kontaktaufnahme mit dem Beworbenen am Arbeitsplatz nicht über ein kurzes Gespräch hinausgehen.

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