Admin-C eines ausländischen Domaininhabers haftet als Mitstörer

Das Landgericht Hamburg entschied mit dem Urteil vom 15.03.2007 (327 O 718/06), dass der Admin-c für eine Webseite eines ausländischen Domaininhabers als Mitstörer für wettbewerbswidrige Inhalte der Seite...

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abmahnungDas Landgericht Hamburg entschied mit dem Urteil vom 15.03.2007 (327 O 718/06), dass der Admin-c für eine Webseite eines ausländischen Domaininhabers als Mitstörer für wettbewerbswidrige Inhalte der Seite in Haftung genommen werden kann. Da die Benennung eines Admin-c mit Wohnsitz in Deutschland bei der Registrierung einer Domain gegenüber der DENIC bei einem ausländischen Domaininhaber vorausgesetzt wird, sei ihm ein kausaler Beitrag zu den rechtswidrigen Inhalten zuzurechnen. Die Richter kamen zu der Ansicht, dass der Admin-C nämlich nicht als bloßer „Vermittler“ des Domain-Inhabers fungiere, vielmehr treffen ihn darüber hinaus auch bestimmte Prüfungspflichten. Diesen könne er sich nicht dadurch entziehen, dass er darlege, für eine Vielzahl von Internet-Seiten die Aufgabe des Admin-C übernommen zu haben, wodurch ihm eine inhaltliche Prüfung der Seiten unmöglich werde. Es sei eine eigenverantwortliche Entscheidung von ihm, als Admin-C einzutreten.Links:http://www.jurion.de/login/login.jsp?goToUrl=../urteil/175678.html&docid=1-175678

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Viele Unternehmer reagieren überrascht, wenn ihnen eine Abmahnung wegen rechtswidrigen Inhalten in den Briefkasten flattert, für die sie gar nicht direkt verantwortlich sind. Die Mitstörer-Haftung wird hier häufig unterschätzt. Gerade Unternehmer, die sich in der IT-Branche bewegen, sollten sich hier ein wenig auskennen. Eine Übersicht über die Haftung für fremde Inhalte im Internet hat IT-Rechtsinfo hier zusammengestellt…

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