Adressenhandel für unzulässige Telefonwerbung ist unzulässig

Das Oberlandesgericht Hamm entschied mit dem Urteil vom 15.08.2006 (4 U 78/06), dass der Verkauf von Kundendaten zu Werbezwecken gegen das Wettbewersrecht verstösst. Die außerhalb einer Kundenbeziehung stattfindende...

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telekomrecht2Das Oberlandesgericht Hamm entschied mit dem Urteil vom 15.08.2006 (4 U 78/06), dass der Verkauf von Kundendaten zu Werbezwecken gegen das Wettbewersrecht verstösst. Die außerhalb einer Kundenbeziehung stattfindende Telefonwerbung sei unzulässig, da ein werbender Anruf ohne vorherige Einwilligung des Beworbenen eine unzumutbare Belästigung darstellt. Auch eine Einverständniserklärung des Kunden, wonach dieser sich mit Informationen vom Handyservice des Unternehmens einverstanden zeigt, stellt keine Legitimation dar. Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte eine entsprechende Klausel zum Einen in den Vertragsbedingungen an versteckter Stelle untergebracht, zum Anderen kann die Erklärung nicht dahingehend ausgelegt werden, dass der Kunde auch mit der Werbung von Drittanbietern einverstanden sei. Der Schutz des Verbrauchers werde hier gefährdet. Der Unterlassungsklage wurde somit stattgegeben.Links:http://www.otto-schmidt.de/4375.html

Wichtig für den IT-Unternehmer:

§ 7 II Nr.2 UWG schreibt ausdrücklich vor, dass eine unzumutbare Belästigung anzunehmen ist, wenn ein Unternehmer ohne vorherige Einwillgung des Verbrauchers diesen telefonisch mit Werbeabsichten kontaktiert. Ähnliches gilt auch für die sonstigen Marktteilnehmer.

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