Der BGH klärte am 22.01.2009 z.T. die Frage, ob mit Werbestichworten – sog. Adwords – von fremden Unternehmen bzw. Marken auf dem Portal der Internetsuchmaschine google geworben werden darf. Klar gestellt erscheint nunmehr, dass Firmen- und selbst Markennamenbestandteile (Kennzeichen) von Konkurrenten benutzt werden dürfen, um für ein mit der Marke/ Firma konkurrierendes Produkt zu werben, soweit es sich bei der Verwendung um eine beschreibende Angabe handelt. Auch die Verwendung eines Firmennamens der Konkurrenz als Such-Schlüsselwort bei Google sei zulässig. Es bestehe keine Verwechslungsgefahr, da Internet-Nutzer nicht davon ausgingen, dass die im Umfeld einer Suche geschalteten Anzeigen ausschließlich von der gerade gesuchten Firma kämen. Ungeklärt bleibt jedoch, ob als Werbestichwort ein markenrechtlich geschützter Produktname eines Konkurrenten zulässig ist.
Die Internetsuchmaschine Google betreibt unter der Domain www.google.de neben der allgemeinen Suchfunktion eine Möglichkeit der Werbung mit sog. AdWord-Anzeigen. Die dazu vom Werbenden verwendeten Stichwörter enthalten oft Kennzeichen der Konkurrenz als Schlüsselwörter (Keywords), wogegen sich die Kennzeicheninhaber zur Wehr setzen. In zwei Fällen konnten sich die Kennzeicheninhaber vor dem BGH nicht durchsetzen (I ZR 125/07; I ZR 139/07). Den dritten Fall legt der BGH dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vor.
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Wichtig für den IT-Unternehmer:
Mit den Entscheidungen des BGH sind zwei Teilfragen hinsichtlich der Unsicherheit bei der AdWord-Werbung beantwortet. Die spannendste Frage aber, ob ein markenrechtlich geschützter Produktname als Schlüsselwort für AdWord-Werbung durch einen Konkurrenten genutzt werden darf, beantwortet der Europäische Gerichtshof. Deshalb ist hier von beiden Seiten bis zur Entscheidung Zurückhaltung geboten.
Dieser Beitrag stammt von RA Markus Gronau.