Der Bundesgerichtshof entschied mit dem Urteil vom 24.05.2007 (III ZR 467/04), dass Allgemeine Geschäftsbedingungen, die von der Bundesnetzagentur genehmigt worden sind, nicht der sonst üblichen Inhaltskontrolle nach §§ 9 bis 11 AGBG (jetzt: §§ 307 bis 309 BGB) unterliegen. Die Kontrolle sei ausgeschlossen, soweit die behördliche Aufsicht und Genehmigung die abschließende und verbindliche Gestaltung der Rechtsbeziehungen der Vertragsbeteiligten bezweckt und somit der privatautonome Spielraum des Verwenders beseitigt ist. Insofern also ein Abweichen des Verwenders von den genehmigten Klauseln rechtlich nicht möglich ist, besteht keine Rechtfertigung dafür, dass die ordentlichen Gerichte diese aber nach den Maßstäben der entsprechenden Vorschriften überprüfen können.Links:http://www.it-rechtsinfo.de/index.php/urteile/52/
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Von der Bundesnetzagentur genehmigte Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen keiner Rechtskontrolle der Gerichte.
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