AGB: Doppelte Schriftformklausel unwirksam

Die Vereinbarung der Schriftform in AGB ist übliche Praxis. Hierdurch soll vermieden werden, dass sich die eine Partei später auf mündliche Absprachen beruft, obwohl eine schriftliche Vertragsänderung nicht...

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Die Vereinbarung der Schriftform in AGB ist übliche Praxis. Hierdurch soll vermieden werden, dass sich die eine Partei später auf mündliche Absprachen beruft, obwohl eine schriftliche Vertragsänderung nicht erfolgt ist.

businessplan_05Üblicher Text ist hierbei: „Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel“. Das Bundesarbeitsgericht hat nun diese „doppelte Schriftformklausel“ in Arbeitsverträgen mit Urteil vom 20.05.2008 (9 AZR 382/07) für unwirksam erklärt. Zur Begründung führte der Senat aus, dass individuelle Vertragsabreden nach § 305b BGB vor AGB Vorrang hätten. Die vereinbarte doppelte Schriftformklausel erwecke bei den Arbeitnehmern entgegen dieser Schutzvorschrift den Eindruck, dass auch eine mündliche individuelle Vertragsabrede wegen Nichteinhaltung der Schriftform gemäß § 125 BGB unwirksam ist. Hierin liege eine gegen die Gebote von Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung im Sinn von § 307 BGB.Links:Pressemittelung des BAG

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Alle Leser dieser News sollten unverzüglich in ihre AGB und ständigen Verträge schauen, da obige Klausel tatsächlich bereits seit Jahren in Standardverträgen Verwendung findet. Die Wahrscheinlichkeit, dass auch Ihre Verträge betroffen sind, ist daher groß! Ob die festgestellte Unwirksamkeit auch andere Vertragsarten als Arbeitsverträge umfasst, wurde nicht festgestellt. Allerdings ergibt sich aus dem Hinweis auf die allgemeine AGB-Vorschrift § 305b BGB recht deutlich, dass alle zivilrechtlichen Verträge und AGB umfasst sind, zumindest im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern (B2C). Ob im kaufmännischen Verkehr (B2B) erwartet werden kann, dass der Vertragspartner die doppelte Schriftformklausel richtig versteht, bleibt offen, kann aber m.E. wohl angenommen werden.

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