AGB-Formulierung „in der Regel“ zu ungenau

Das Kammergericht Berlin (OLG) befand mit dem Urteil vom 03.03.2007 (5 W 73/07), dass die Festlegung einer Lieferfrist mit der Formulierung „in der Regel…“ nicht hinreichend bestimmt ist....

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agbDas Kammergericht Berlin (OLG) befand mit dem Urteil vom 03.03.2007 (5 W 73/07), dass die Festlegung einer Lieferfrist mit der Formulierung „in der Regel…“ nicht hinreichend bestimmt ist. Die Wortwahl ermögliche es dem Durchschnittskunden nicht das Ende einer vorgegebenen Lieferfrist ohne Schwierigkeiten und ohne rechtliche Beratung selbst zu erkennen und zu berechnen. Daraus folge, dass die Formulierung gegen den § 308 Nr.1 BGB verstösst. Demnach sind nämlich Klauseln in AGB unzulässig nach denen sich der Verwender nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Erbringung einer Leistung vorbehält. Die Richter stellten weiterhin fest, dass die Regelung des § 308 Nr.1 BGB dazu bestimmt ist, das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer zu regeln. Somit stelle die Verwendung einer solchen Klausel auch eine unlautere Handlung i.S.d. Wettbewerbsrecht dar. Dem Unterlassungsbegehren des Klägers wurde somit Recht gegeben. Allerdings nur insoweit, wie die streitenden Parteien auch in einem Wettbewerbsverhältnis stehen.Links:http://www.jurpc.de/rechtspr/20070063.htm

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Der Fall stellt ein Schulbeispiel für wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche dar und macht die Voraussetzungen deutlich. Zum Einen muss der Anspruchsberechtigte in einem Wettbewerbsverhältnis zu dem Anspruchsgegner stehen, zum anderen muss dieser sich unlauter i.S.d. des Wettbewerbsrecht verhalten haben. Dem Unternehmer sollte hier bewusst sein, dass bereits eine unzulässige AGB-Klausel ein unlauteres Verhalten darstellen kann, auch wenn es sich gar nicht direkt auf den Konkurrenten auswirkt. Weitere Informationen zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen befinden sich auf den folgenden Seiten.

Weitere Informationen zum Thema

 

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