Das OLG Hamm hat in einem Urteil vom 17.02.2011 (Az.: I-4 U 17/10) entschieden, dass es nicht für eine Einwilligung in Telefon-, Fax- und Emailwerbung ausreicht, wenn die Zustimmungsklausel nur in den AGB eines Vertragstextes enthalten ist und nicht durch gesonderte Kenntlichmachung hervorgehoben wird. Eine rechtmäßige Einwilligung eines Kunden zur Nutzung seiner Kontaktdaten zu oben beschriebenen Werbezwecken, liegt nur dann vor wenn der Kunde diese per Opt-In abgegeben hat.
Ein Telekommunikationsunternehmen nutzte eine Klausel in seinen AGB, welche als Einverständnis des Kunden zur Nutzung seiner Kontaktdaten für Werbung gelten sollte. Die Klausel befand sich am unteren Ende der Vertragsbedingungen und war im selben Layout, wie die restlichen Vertragsklauseln. Eine gesonderte Erklärung wurde nicht auf dem Vertrag oder zusätzlich zu den AGB nicht abgedruckt.
Gegen diese Vorgehensweise klagte eine Wettbewerbszentrale und gab an, dass es sich bei der Verwendung einer solchen Klausel um eine unangemessene Benachteiligung des Betroffenen handele. Zudem würde solch eine Klausel gegen geltendes Wettbewerbs- sowie auch gegen Datenschutzrecht verstoßen.
Das OLG Hamm gab der Klage statt.
Die Richter betonten, dass die Verwendung einer solchen Klausel, in der Tat, sowohl wettbewerbs- wie auch datenschutzrechtlich verwerflich sei.
Es sei zwar durchaus möglich eine Einwilligung zur Datenerhebung und Nutzung im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes durch eine Klausel in den AGB einzuholen, diese Klausel müsste jedoch besonders hervorgehoben und von ihrer Ausgestaltung eindeutig vom Rest der AGB unterscheidbar sein.
Auch wettbewerbsrechtlich ist eine separate Erwähnung solcher Einwilligungen notwendig. Hier wird zudem ein Opt-In gefordert, welches bedeutet, dass der Kunde für eine Einwilligung zur Werbung, per gesonderter Checkbox zustimmen sollte.
Bei einer AGB-artigen Erklärung sei weder die datenschutzrechtliche Anforderung an die gesonderte Hervorhebung, noch die wettbewerbsrechtliche Anforderung an eine separate Erklärung per Checkbox gewahrt.
Links:Originalurteil auf justiz.nrw.de
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Falls beabsichtigt ist, dass die bei Abschluss eines Vertrages erhobenen Kundendaten für Werbezwecke genutzt werden, ist darauf zu achten, dass von jedem Kunden eine Einwilligung vorliegt. Eine solche Einwilligung sollte stets per separater Erklärung durch den Kunden abgegeben werden. Falls aus technischen oder organisatorischen Gründen eine Einwilligungsklausel Bestandteil der AGB werden soll, ist darauf zu achten, dass diese sich stets vom Format her unterscheidet und das nach Möglichkeit ein separates Opt-In-Verfahren gewährleistet ist. Dies gilt sowohl für einen Vertragsschluss in Papierform, wie auch für Online-Abschlüsse. Hier sollte vor allem darauf geachtet werden, dass die AGB dem Kunden bereits vor dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorliegen und die Einwilligung auch hier eine gesonderte Form erfüllt.
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