AGB-mäßige Vertragsstrafe für Dauerverstöße u.U. unzulässig

Das Bundesarbeitsgericht hatte mit dem Urteil vom 14.08.2007 (8 AZR 973/06) über eine AGB-Klausel zu befinden, die für jeden Fall der Zuwiderhandlung des Arbeitnehmers gegen das Wettbewerbsverbot eine...

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Das Bundesarbeitsgericht hatte mit dem Urteil vom 14.08.2007 (8 AZR 973/06) über eine AGB-Klausel zu befinden, die für jeden Fall der Zuwiderhandlung des Arbeitnehmers gegen das Wettbewerbsverbot eine Vertragsstrafe vorsah und bei der im Fall eines Dauerverstoßes jeder angefangene Monat als erneute Verletzungshandlung gelten soll.

agbNach Auffassung des BAG ist die Vertragsstrafenvereinbarung zwar keine überraschende Klausel im Sinne des § 305c BGB, da solche Regelungen durchaus üblich seien. Jedoch sei die Vertragsstrafenabrede nach Ansicht des BAG wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam. Es sei nicht erkennbar, wann eine so genannte „dauerhafte Verletzung“ und wann ein einmaliger Vertragsverstoß vorliege. Somit sei die zu leistende Strafe ihrer Höhe nach weder klar noch bestimmt. Für den ehemaligen Arbeitgeber besteht somit kein Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe.Links:Volltext bei Beck Online

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Jeder Unternehmer sollte einmal die in seiner Firma verwendeten nachvertraglichen Wettbewerbsverbote daraufhin überprüfen, ob sie von der neuen BAG-Rechtsprechung erfasst werden. Gegebenenfalls ist eine Anpassung notwendig, da die in dem obigen Fall verwendete Klausel wertlos ist.

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