Ein Anbieter kommt seinen vertraglichen Pflichten ausreichend nach, wenn er seine Rechnungen gegenüber Verbrauchern online per PDF zur Verfügung stellt. Er ist nicht verpflichtet, dieser auch auf dem postalischen Wege zu versenden. Dies entschied nun das OLG Brandenburg.
Es sei nach Ansicht der Richter (Urteil vom 05.11.2008, 7 U 29/08, Verbraucherzentrale ./. E-Plus) keine unangemessene Benachteiligung, wenn der Verbraucher seine Rechnungen per Internet abrufen müsse. Dies sei heutzutage sogar gängige Praxis bei vielen Telefongesellschaften. Entgegen der Ansicht des klagenden Verbraucherverbandes sei eine entsprechende Vertragsklausel zulässig, zumal das Beweisrisiko eines fehlenden Zuganges beim Anbieter liege.
Links:Volltext beim OLG Brandenburg
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Der vorliegende Fall berücksichtigt nur Verträge mit Verbrauchern. Bei Vertägen mit Unternehmen ist § 14 III UStG zu beachten, wonach elektronische Rechnungen (z.B. per PDF) nur dann steuerrechtlich vom Finanzamt akzeptiert werden, wenn diese mit einer qualifizierten Signatur versehen wurden. Hierfür müssen jedoch sowohl Absender als auch Empfänger bestimmte Gerätschaften vorhalten, woran es in der Praxis scheitert. Bei Verträgen mit Unternehmern ist daher die Onlinerechnung zum Abruf im Regelfall unzulässig.
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