Das Oberlandesgericht Bremen entschied mit dem Urteil vom 11.02.2004 (I U 68/03), dass es für die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Kaufleuten ausreicht, wenn dem Geschäftspartner die Möglichkeit zur Einsicht gegeben wird. Es ist hier ausreichend, wenn die AGBs im Internet abrufbar sind und im Vertrag auf eine entsprechende Internet-Adresse hingewiesen wird. Unterlässt es der AGB-Verwender hingegen auf Anforderung des Vertragspartners, ihm die Regelungen direkt zu übermitteln, gelten sie als nicht in den Vertrag einbezogen.Links:http://www.jurpc.de/rechtspr/20050130.pdf
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Gegenüber Verbraucher werden Allgemeine Geschäftsbedingungen nur in den Vertrag mit einbezogen, wenn der Unternehmer ausdrücklich auf diese hinweist und ihm spätestens bei Vertragsschluss die Regelungen vorlegt. Unter Kaufleuten reicht hingegen die Möglichkeit der Einsichtnahme, auch über das Internet, aus.
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