Alleinvertriebsberechtigte dürfen Leistungsschutzrechte geltend machen

Das Oberlandesgericht Köln entschied mit dem Urteil vom 24.03.2006 (6 U 115/05), dass ein Vertriebsberechtigter, der das ausschließliche Recht zum Vertrieb einer Ware besitzt, wettbewerbsrechtliche Leistungsschutzrechte geltend machen...

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verwechslungsgefahr_01Das Oberlandesgericht Köln entschied mit dem Urteil vom 24.03.2006 (6 U 115/05), dass ein Vertriebsberechtigter, der das ausschließliche Recht zum Vertrieb einer Ware besitzt, wettbewerbsrechtliche Leistungsschutzrechte geltend machen darf. Der Vertriebsberechtigte sei bei dieser Konstellation dem Hersteller der Ware gleichzustellen. Kläger war in dem vorliegenden Fall die 100-prozentige Tochter eines französischen Unternehmens, die in der BRD eine bestimmte Modellreihe faltbarer Tragetaschen vertreibt. Die Beklagte stellt ebenfalls Tragetaschen her, welche eine erhebliche Ähnlichkeit mit den von der Klägerin aufwiesen. Aufgrund der ernsthaften Gefahr einer Herkunftstäuschung gaben die Richter der Klage statt. Das die Klägerin im Grunde Rechte der Muttergesellschaft geltend mache, stehe dem Anspruch nicht entgegen, da sie allein die Berechtigung zum Vertrieb der Ware in Deutschland habe.Links:http://www.otto-schmidt.de/3899.html

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Im Falle der Nachahmung eines Produktes steht grundsätzlich nur dem Produkthersteller ein eigenständiges wettbewerbsrechtliches Leistungsschutzrecht zu. Eine Ausnahme besteht, insofern ein Vertriebsberechtigter das ausschließliche Recht zum Vertrieb der Ware hat. Nach der Rechtsprechung des BGHs vom 15.09.2005 (I ZR 151/02) muss die Ware allerdings einen gewissen Bekanntheitsgrad haben.

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