Der Bundesgerichtshof entschied mit dem Urteil vom 21.07.2005 (I ZR 312/02), dass Markenrechte, die vor dem Inkrafttretens des Markengesetzes enstanden sind (01.01.1995), nur fortbestehen, wenn die Kennzeichen in identischer Form oder auf eine andere Art weiter benutzt werden. Der kennzeichnende Charakter des Zeichens darf nicht verändert werden. Wird hingegen lediglich ein ähnliches Kennzeichen verwendet, so ist ausschließlich die Rechtslage nach dem 1. Januar 2005 ausschlaggebend. Ausgangspunkt der Entscheidung war ein Streit zwischen der „HUGO BOSS AG“ und einem Tanzlokal mit der Bezeichnung „BOSS-Club“.Links:http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=664e86e73f6ba80d4204351c41bf9f02&nr=34261&pos=0&anz=1
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Unternehmen, die ihre älteren Marken im Vertrauen auf die Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Markengesetzes (01.01.1995) noch nicht nach dem neuen Markengesetz durch Eintragung haben schützen lassen, sollten dies nun veranlassen. Insofern die Kennzeichnung verändert wurde und der Ursprünglichen nur ähnlich ist, bestehen nämlich keine Markenrechte.
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