Das OLG Frankfurt entschied mit dem Urteil vom 12.05.2005 (6 U 24/05), dass speziell an Kinder gerichtete Werbung nicht zwangsläufig wettbewerbswidrig sei, weil dies immer eine Ausnutzung der geschäftlichen Unerfahrenheit von Kindern darstellt. Dies sei nur der Fall, wenn zum Kauf über Bedarf oder zum Kauf von überteuerten Waren verleitet werden würde, bzw. wenn der Sammeltrieb von Kindern ausgenutzt werde.Links:http://www.otto-schmidt.de/ovs_wirtschaftsrecht/wirtschaftsr_42293.html
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Werbung ist nach §§ 3, 4 Nr.2 UWG unzulässig, wenn die geschäftliche Unerfahrenheit eines Verbrauchers ausgenutzt wird. Zwar sind Kinder typischerweise geschäftlich unerfahren, die Unzulässigkeit setzt allerdings ein konkretes Ausnutzen von Eigenschaften wie z.B. einem Sammeltrieb voraus.
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