Anbieten eines Plagiats begründet Schadensersatz

Der Bundesgerichtshof entschied mit dem Urteil vom 23.05.2005 (I ZR 263/02), dass bereits das Anbieten eines rechtsverletzenden Gegenstandes dem Inhaber des Geschmacksmusterrechtes ein Recht auf Schadensersatz einräumt. Im...

2547 0
2547 0

schutzumfangDer Bundesgerichtshof entschied mit dem Urteil vom 23.05.2005 (I ZR 263/02), dass bereits das Anbieten eines rechtsverletzenden Gegenstandes dem Inhaber des Geschmacksmusterrechtes ein Recht auf Schadensersatz einräumt. Im konkreten Fall wurde ein Imitat einer Damenuhr, an dessen Form und Gestaltung der Kläger die Rechte hielt, in einem Versandhauskatalog angeboten. Der Kläger sah hierin eine Rufschädigung, da die Kopie zu einem deutlich niedrigeren Preis (DM 39,95) angeboten wurde, als das Original (EUR 1.000 bis 7.500). Der Prestigewert des Originals werde so herabgesetzt. Die Richter bestätigten diese Auffassung und sahen einen Schadensersatzanspruch als begründet. Bezüglich der Höhe hat der BGH die Entscheidung allerdings an die Vorinstanz zurückverwiesen, mit der Maßgabe, dass die Höhe nach den Grundsätzen der Lizenzanaolgie zu bemessen sei.Links:http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=5d4c01d3e8a60202fcbcca08adb49726&nr=34508&pos=0&anz=1

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Mit einem Geschmacksmuster schützt man die äußere (ästhetische) Gestaltung eines Produktes. Die Nachbildung ohne entsprechende Lizenz sind grundsätzlich verboten.

Weitere Informationen zum Thema

 

In this article