Anbieten zur Verbreitung im Ausland verletzt deutsches Urheberrecht

Der Bundesgerichtshof entschied mit dem Urteil vom 15.02.2007 (I ZR 114/04), dass die urheberrechtlichen Verbreitungsrechte des Schöpfers auch dann verletzt werden, wenn ein in Deutschland geschütztes Werk der...

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urheberrecht2Der Bundesgerichtshof entschied mit dem Urteil vom 15.02.2007 (I ZR 114/04), dass die urheberrechtlichen Verbreitungsrechte des Schöpfers auch dann verletzt werden, wenn ein in Deutschland geschütztes Werk der angewandten Kunst im Inland angeboten aber im Ausland (hier: Italien) veräußert werden soll und das Werk dort urheberrechtlich nicht geschützt ist. Somit ändern die Richter die Entscheidung der Vorinstanz ab, welches zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass in diesem Fall kein Anbieten i.S. von § 17 I UrhG vorliegt. Der Paragraph sei nämlich im wirtschaftlichen Sinne zu verstehen und falle nicht mit dem juristischen Begriff eines Vertragsangebots zusammen. Aus diesem Grunde stellen – so die Richter – auch Werbemaßnahmen, bei denen wie im Streitfall zum Erwerb der beworbenen Vervielfältigungsstücke eines Werks aufgefordert wird, ein Angebot an die Öffentlichkeit i.S. von § 17 Abs. 1 UrhG dar. Der Unterlassungsanspruch, dem von dem Gericht nunmehr stattgegeben wurde, wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass für das Werk im Ausland kein urheberrechtlicher Schutz besteht. Das Anbieten i.S.d. UrhG ist eine gegenüber dem Inverkehrbringen eigenständige Verbreitungshandlung und soll nach dem Sinn und Zweck der bereits im Angebot selbst liegenden Gefährdung der wirtschaftlichen Chancen des Rechtsinhabers entgegentreten. Es sei aus diesem Grunde unerheblich, ob das Anbieten Erfolg hat oder nicht. Im Weiteren sei diese Rechtsanwendung auch EU-Konform, da Beschränkungen des freien Warenverkehrs, die aus Gründen des gewerblichen und kommerziellen Eigentums, zu dem auch das Urheberrecht zählt, gerechtfertigt sind.Links:http://www.it-rechtsinfo.de/index.php/urteile/54/

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Das Urheberrecht soll sicherstellen, dass dem Urheber die Vorteile aller möglichen Formen der Werkvermittlung rechtlich zugeordnet werden. Aus diesem Grund gibt es die so genannten Verwertungsrechte, zu denen auch das Verbreitungsrecht i.S.d. § 17 UrhG gehört. Hier gilt: Bereits das Anbieten eines geschützten Werkes bedarf der Zustimmung des Urhebers.

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