Das Landgericht Darmstadt entschied mit dem Urteil vom 25.01.2006 (25 S 118/2005), dass Internetanbieter nur den Teil der Nutzerdaten speichern dürfen, die für die Rechnungsstellung benötigt werden. Somit sind die bei jeder Einwahl neu vergebenen IP-Adressen eines Kunden unverzüglich nach dem Ende der Verbindung zu löschen. Bei einem Flatrate-Tarif dürfen auch keine Informationen über das Volumen der übertragenen Daten gespeichert werden. Lediglich die Anfangs- und Endzeit der Verbindung dürfe erfasst werden, da in dem konkreten Fall aufgrund des Vertrages zusätzliche Kosten enstehen könnten, befanden die Richter in dem Berufungsverfahren. Die Entscheidung basiert auf einer Klage gegen den Internetprovider T-Online. Dieser hat allerdings bereits Rechtsmittel bei dem Bundesgerichtshof eingelegt, der nun prüft, ob ein weiterer Rechtsstreit überhaupt zulässig ist. Das Landgericht hatte die Revision nicht zugelassen.
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Wichtig für den IT-Unternehmer:
Es sollte jedem Internetnutzer bewusst sein, dass es einer Ermittlungsbehörden mit einem richterlichen Beschluss derzeit möglich ist, die Herausgabe sämtlicher Verbindungsdaten inklusive der IP-Adressen über einen Zeitraum der letzten 80 Tage zu erwirken. Anhand der IP-Adressen lässt sich herausfinden, welche Seiten der Internetnutzer besucht hat. Das Urteil des Landgericht Darmstadt hätte somit weitreichende Konsequenzen, insofern es einer etwaigen Prüfung des Bundesgerichtshofes stand hält.