Der Bundesgerichtshof hatte in seinem Urteil vom 26.01.2005 (VIII ZR 79/04) darüber zu entscheiden, ob der Online-Händler seine Willenserklärung zum Abschluss eines Kaufvertrages wegen irrtümlicher Falschbezeichnung des Preises anfechten kann. Ein Händler hatte auf der Website irrtümlich EUR 245,00 statt der eigentlichen EUR 2.650,00 verlangt. Die Richter entschieden zugunsten der Onlinehändler und gewährten ein Anfechtungsrecht wegen Irrtums (§ 119 BGB).Links:http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&nr=31721&pos=28&anz=451
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Kaufverträge, die über das Internet abgeschlossen wurden, können angefochten werden, wenn irrtürmlich ein falscher Preis angegeben wurde. Ein Vertrag kommt aber durch eine automatisch erzeugte Bestätigungsmail des Händlers zustande. Bislang war offen, ob nicht eine willentliche Erklärung des Händlers für den Vertragsschluss erforderlich ist. ACHTUNG: Der Kaufvertrag kommt nun automatisch durch Bestätigungsmail zustande, es sei denn, der Händler formuliert hierin eindeutig, dass die Annahme einer gesonderten eMail vorbehalten bleibt.
Weitere Informationen zum Thema