Das Landgericht München entschied mit dem Urteil vom 15.11.2006 (33 O 11693/06), dass eine werbende E-Mail nur vorliegt, wenn der Inhalt der Nachricht auf die Förderung des Absatzes von Produkten oder Dienstleistungen gerichtet ist. Somit sei eine E-Mail, mit der ein Presse-Organ Informationen recherchieren will, nicht als solche zu bewerten. Ausgangspunkt der Entscheidung war die Klage eines Rechtsanwaltes gegen einen Verleger, der in einer E-Mail darum gebeten hatte, einen Fragebogen auszufüllen. Anhand dieses Fragebogens, der gleichzeitig an 9.000 Steuerberatungskanzleien versand wurde, sollten die Top-Spezialisten regional geordnent und in einer künftigen Ausgabe des Magazins vorgestellt werden. Die Richter stellten fest, dass ein betriebsbezogener Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb in diesem Fall nicht vorliegt und wiesen die Klage ab. Das Recht der Presse zur Informationsbeschaffung sei durch Art.5 I GG umfassend geschützt und überlagert in dem vorliegenden Fall das Interesse des Klägers. Würde man in der Zusendung jeder Umfrage-, oder überhaupt jeder E- Mail einer Redaktion einen rechtswidrigen Eingriff i. S. d. § 823 I BGB sehen, wäre der Presse die Informationsbeschaffungsmöglichkeit über das Internet fast völlig verwehrt, so die Richter.
Links: http://www.jurpc.de/rechtspr/20070048.htm
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Unterlassungsansprüche gegen Versendern von werbenden E-Mails, denen zuvor keine Einverständniserklärung übermittelt wurde, lassen sich nur durchsetzen, wenn es sich tatsächlich auch um eine werbende E-Mail handelt. Im Zweifel ist hier eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen. Das LG Berlin (16 O 389/06) stellte bereits fest, dass sich durch die bloße Titulierung einer Mail als „Pressemitteilung“ das Spam-Verbot aber nicht umgehen lässt.