Das jede Webseite ein Impressum haben muss, ist inzwischen in der gesamten IT-Branche angekommen. Einige Firmen verzichten jedoch auf die Angabe der Telefax-Nummer, obwohl § 5 TMG davon spricht, dass „Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen“ im Impressum angegeben werden müssen. Bislang war nicht abschließend geklärt, ob der Betreiber einer Internetseite daher auch immer seine Telefaxnummer im Impressum angeben muss. Die Richter des LG Kempten (Allgäu) legten sich zu diesem Thema nun per Urteil vom 26.02.2008 (3 O 146/08) fest. Tatsächlich sei es ausreichend, wenn der Webseitenbetreiber nur die Telefonnummer und die eMail-Adresse im Impressum angibt, da hierdurch ausreichend gewährleistet sei, schnell mit dem Betreiber Kontakt aufzunehmen. Zwar hatte der Betreiber in der Widerrufsbelehrung darauf hingewiesen, dass ein Widerruf auch per Telefax möglich sei. Dies sei jedoch nach Ansicht der Richter lediglich aus der Musterwiderrufsbelehrung der BGB-InfoV übernommen worden. Ein Wettbewerbsverstoß scheide daher aus.Links:http://medien-internet-und-recht.de/pdf/VT_MIR_2008_090.pdf
Wichtig für den IT-Unternehmer:
IT-Firmen sollten bereits aus Kulanzgründen gegenüber der eigenen Kundschaft ihre Telefaxnummer in das Impressum einstellen. Tun sie das jedoch nicht, so kann ihnen das ein Konkurrent per Gerichtsurteil auch nicht zwangsweise auferlegen. Es fehlt hier an einer Wettbewerbsverletzung.
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