Der Bundesgerichtshof entschied mit dem Urteil vom 11.10.2007 (III ZR 63/07), dass die AGB-Klausel „Die X AG (Verwender) behält sich das Recht vor, den Inhalt dieser AGB oder der jeweiligen LB/PL (= Leistungsbeschreibungen und Preislisten), Sondervereinbarungen und Online-Anzeigen anzupassen, soweit dies dem Kunden zumutbar ist“ unzulässig ist.
Wie das Berufungsgericht bereits feststellte, fehle es bei der Formulierung an der erforderlichen Konkretisierung, in welchen Bereichen der Geschäftspartner des Verwenders mit Änderungen zu rechnen habe. Der BGH stellte fest, dass sich die Reichweite der Anpassungsbefugnis des Verwenders aus Transparenzgründen aus der Klausel selbst ergeben muss. Der Gegner des Verwenders muss vorhersehen können, in welchen Bereichen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang er mit Änderungen zu rechnen hat. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Preisanpassungsklauseln sind, insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen, wie dem Vertrag über die Gewährung des Zugangs zum Internet, zwar nicht grundsätzlich unwirksam. Die Schranke des § 307 BGB wird allerdings nicht eingehalten, wenn die Preisanpassungsklausel es dem Verwender ermöglicht, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne Begrenzung anzuheben und so nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen. Dementsprechend sind Preisanpassungsklauseln nur zulässig, wenn die Befugnis des Verwenders zu Preisanhebungen von Kostenerhöhungen abhängig gemacht wird und die einzelnen Kostenelemente sowie deren Gewichtung bei der Kalkulation des Gesamtpreises offen gelegt werden. Diesen Anforderungen werde die fragliche Klausel nicht gerecht.Links:Volltext bei IWW
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Da nahezu jedes Unternehmen mittlerweile AGBs verwendet, sollten Unternehmer und Privatpersonen zu Mindest einen Überblick über die Grundsätze zur wirksamen Einbeziehung und zur Inhaltskontrolle haben. Bei weitem nicht jede AGB-Klausel ist im Vertragsverhältnis wirksam.
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