Das Landgericht Hamburg entschied mit dem Urteil vom 21.04.2006 (308 O 139/06), dass der Inhaber eines Internet-Anschlusses als Mitstörer für von Dritten begangene Urheberrechtsverletzungen haften kann. Wenn der Antragsgegner Dritten den Internetzugang ermögliche, dann sei dies auch adäquat kausal für die Schutzrechtsverletzung, so die Richter. Im vorliegenden Fall hatte die Tochter des Anschlussinhabers über ein P2P-Netzwerk Musik urheberrechtswidrig angeboten. Das öffentliche Zugänglichmachen von Musikaufnahmen über ein Filesharing-System (§ 19a UrhG) ohne Einverständnis des Rechtsinhabers begründe in diesem Fall einen Unterlassungsanspruch. Rechtlich und tatsächlich hätte der Inhaber allerdings Maßnahmen zur Verhinderung der Rechtsverletzungen treffen können, so dass auch gegen ihn als Mitstörer ein Unterlassungsanspruch begründet ist.Links:http://www.wuppertal.ihk24.de/WIHK24/WIHK24/servicemarken/aktuell_presse/fachbereichs_infos/rechtsinfos/WBZ-Info_Januar_2003.jsp?oid=3624
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Mit der Reform des Urheberrechtsgesetz wurde u.a. ein Paragraph in das Gesetz aufgenommen, der dem Urheber das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung zuschreibt (§ 15 i.V.m. § 19a UrhG). Dies sei das Recht, das Werk (z.B. das Musikstück oder die Software) drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. Wer also ohne Genehmigung des Schöpfers Software oder Musik über ein PSP-Netzwerk anbietet, kann auf Schadensersatz und Unterlassung in Anspruch genommen werden.
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