Das Amtsgericht München hatte mit dem Urteil vom 23.11.2011 (142 C 2564/11) über die Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers zu entscheiden. Dabei ging es insbesondere um die Widerlegung der „tatsächlichen Vermutung“.
Die tatsächliche Vermutung spreche dafür, dass der Inhaber eines Internet-Anschlusses auch für etwaige Rechtsverletzungen, die über diesen begangen wurden, verantwortlich ist (dazu Urteil des BFH vom 12.05.2010 – I ZR 121/08). Im vorliegenden Fall ging es dabei wieder einmal um den illegalen Up- bzw. Download eines Filmes (hier: Anbieten der Datei über die Tauschbörse ‚eDonkey2000‘).
Unstreitig war dabei das Vorliegen der Rechtsverletzung. Mit Hilfe der Software „FileWatch“ konnte der Rechteinhaber die IP-Adresse des Beklagten erfolgreich ermitteln. Der Anschlussinhaber trug aber vor, er habe am Tag der Verletzung kein internetfähiges Endgerät und keinen WLAN-Router besessen. Dies ließen die Richter aber zur Entkräftung der tatsäächlichen Vermutung ebenso wenig gelten, wie der Einwand, der Beklagte könne einen Computer gar nicht bedienen.
Damit wurde die Beklagte verurteilt, an den Rechteinhaber einen Betrag von 651,80 € zuzüglich Zinsen zu leisten und die Kosten des Rechtsstreites zu übernehmen.Links:Volltext bei JurPC
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Der BGH hat bereits entschieden, dass Anschlussinhaber, die einen W-Lan-Zugang nicht ausreichend sichern, zumindest auf Unterlassung in Anspruch genommen werden können (I ZR 121/08). Es besteht grundsätzlich eine Vermutung dahingehend, dass der Inhaber des Anschlusses auch für etwaige Rechtsverletzungen verantwortlich ist. Diese Vermutung läßt sich in der Regel nur schwer entkräften.
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