Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Beschluss vom 17.04.2010 (Az.: 7 ABR 80/08) den Anspruch eines Betriebsrates auf Bereitstellung eines Internetzugangs sowie auf Einrichtung eigener Emailadressen gegen den Arbeitgeber bejaht. Gem. §40 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat die erforderlichen Informations- und Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen und nach §40 Abs. 1 die Kosten hierfür zu tragen.

Die in der vorherigen Rechtsprechung des BAG geforderten Nachweise darüber, welche Aufgaben des Betriebsrates den Zugang zum Internet oder die Nutzung von Emailadressen erfordern, sind nicht mehr erforderlich.
Auch die Kommunikation mit Dritten gehört zu den Aufgaben der Betriebsratsmitglieder, was eine Notwendigkeit der Bereitstellung von Emailadressen erkennen lässt.
Die einzige Einschränkungsmöglichkeit ergibt sich hier aus den berechtigten Interessen des Arbeitgebers, welche sich auf die Begrenzung der Kosten, die Wahrung besonderer Unternehmensgeheimnisse sowie auf die konkrete Gefahr des Missbrauchs beziehen.
Sofern also eine Bereitstellung von Internet sowie Emailadresse nicht unzumutbar hohe Kosten oder einen unverhältnismäßigen Aufwand auf Seiten des Arbeitgebers verursacht, muss er den Anspruch des Betriebsrats erfüllen.
Links:Pressemeldung des BAG auf bundesarbeitsgericht.de
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Das Bundesarbeitsgericht hat sich schon vorher für einen Anspruch des Betriebsrates auf Internetzugang und Emailkommunikation ausgesprochen, hatte hierbei allerdings höhere Anforderungen an den nachzuweisenden Bedarf gestellt. Einen solchen Nachweis muss der Betriebsrat, zumindest für die hier benannten Kommunikationsmittel, nicht mehr erbringen.
Obwohl sich eine Pauschallösung hier nach Ausführungen des BAG verbietet, sollten Arbeitgeber von einem generellen Anspruch des Betriebsrates auf Einräumung der Nutzungsmöglichkeit dieser Kommunikationsmittel ausgehen. Dieser Anspruch stehe allen Betriebsratsmitgliedern zu. Selbst dann, wenn das Unternehmen mehr als drei Betriebsratsmitglieder hat.
Die einzige Möglichkeit für den Arbeitgeber, den Anspruch des Betriebsrates abzutun, ist der Nachweis eines der oben geschilderten wichtigen Grundes.
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