Ansprüche des Urhebers bei Verstoß gegen GNU-Lizenzen

Das LG Bochum hat in seinem Urteil vom 02.01.2011 (Az.: I-8 O 293/09) entschieden, dass die unberechtigte Verwendung einer unter der GNU Lesser General Public License (LGPL) lizenzierten...

3267 0
3267 0

Das LG Bochum hat in seinem Urteil vom 02.01.2011 (Az.: I-8 O 293/09) entschieden, dass die unberechtigte Verwendung einer unter der GNU Lesser General Public License (LGPL) lizenzierten Software als Urheberrechtsverstoß einzustufen ist. Dem Geschädigten stehen in einem solchen Fall Auskunfts- und Schadensersatzansprüche zu. Offen ist jedoch die Art und Weise, wie sich der Anspruch bei der Verletzung einer Open Source Lizenz berechnet.

Im vorliegenden Fall band der Anbieter einer kommerziellen Software ein Programm, welches unter der LGPL lizenziert war in sein Produkt ein und vertrieb die Verbundenen Programme unter dem Namen seines proprietären Produkts, ohne den Lizenztext der LGPL oder den Sourcecode der Open Source Software (OSS) zur Verfügung zu stellen. Dies sind allerdings die Lizenzpflichten der LGPL.

Der Urheber der OSS klagte gegen den Anbieter der proprietären Software und bekam vor dem LG Recht. Die Richter beschlossen, dass das bestrittene Programm durch das Softwareunternehmen unberechtigt verwendet wurde.
Das Ergebnis des Verfahrens ist noch offe, allerdings ist bereits klar, dass die unberechtigte Verwendung eine Urheberrechtsverletzung darstellt und, dass dem Kläger hier ein Auskunftsanspruch über die Art und den Umfang der Verwendung seiner Software sowie ein Schadensersatzanspruch zusteht. Über die Bezifferung des Schadens wird noch entschieden.

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Die Entscheidung des LG Bochum stellt an und für sich keine neue Rechtserkenntnis dar. Die unberechtigte Verwendung von OSS ist bereits in früheren Urteilen des BGH und anderer Gerichte als klassische Urheberechtsverletzung eingestuft worden. Diverse OS Lizenzen sind von den Verfassern bewusst so gestellt, dass eine kommerzielle Verwendung ihrer Programme nicht erwünscht und somit nicht erlaubt wird. Bisher wehrten sich viele Urheber bloß aus Gründen des Kostenrisikos nicht gegen die unerlaubte Verwendung ihrer Produkte. Hier wirkt das Urteil dann allerdings doch richtungsweisend, da das LG einen Verstoß gegen die OS Lizenz sofort als einen Rechtsverstoß eingestuft hat. Somit sollte zukünftig das Kostenrisiko überschaubar bleiben.

Für Hersteller proprietärer Programme, die gerne auf OSS zurückgreifen bleibt es spannend, bis das LG Bochum eine Entscheidung zur Bezifferung der Ersatzansprüche getroffen hat. Vor allem aber, sollten die Hersteller zwingend darauf achten, ob die von Ihnen verwendeten OS Programme oder Programmteile unter eine Lizenz fallen, die die Einbindung von OSS in kommerzielle Software erlaubt oder generell ablehnt. Hierzu informieren wir Sie unter oben genanntem Link.

In this article