Antrag auf einstweilige Verfügung wegen Abmahnungsmissbrauch abgelehnt

Das Landgericht Paderborn hat mit dem Urteil vom 3.04.2007 (7 O 20/07) einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Abmahnungsmissbrauch abgelehnt. Die Richter sahen es als gegeben...

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rechtsbruchDas Landgericht Paderborn hat mit dem Urteil vom 3.04.2007 (7 O 20/07) einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Abmahnungsmissbrauch abgelehnt. Die Richter sahen es als gegeben an, dass der Antragssteller, der schon mehrfach durch Abmahnungen aufgefallen war, die Wettbewerber nicht vordergründig wegen der Verstöße abmahnte, sondern vielmehr systematisch die Internet-Auktions-Plattform eBay nach Belehrungsdefiziten absuchte, um auf diese Weise seine Einnahmen zu erhöhen. In dem vorliegenden Fall handelten die beiden Parteien in dem Auktionshaus mit Computerkomponenten. Aufgrund einer nicht rechtmäßigen Widerrufsbelehrung wurde der Antragsgegnerin eine Abmahnung zugestellt, der zugleich eine Rechnung für eine „Aufwandserstattung“ von 200,- € zzgl.USt beigefügt war. Diese verweigerte jedoch Zahlung und Abgabe einer Unterlassungserklärung. In diesem Fall zu Recht, wie die Richter nun feststellten und somit den entsprechenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abwiesen. Parellel musste derselbe Antragssteller auch vor dem Landgericht Hildesheim aus ähnlichen Gründen eine Niederlage einstecken. Die gleichzeitige Einschaltung von mehreren Anwaltskanzleien bei i.G. unstreitigen Sachverhalten erwecke den Anschein, dass kein wettbewerbspolitisches Interesse verfolgt werde.Links:http://www.heise.de/newsticker/meldung/89976

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Der Sinn und Zweck einer Abmahnung ist es, gegen einen Wettbewerber, der sich durch rechtswidriges Handeln einen Wettbewerbsvorteil verschafft, einen Unterlassungsanspruch durchzusetzen, um auf diese Weise das Wettbewerbsverhältnis am Markt wieder ins Gleichgewicht zu bringen. Leider haben aber ein paar Unternehmen unter Zuhilfenahme von abmahnwütigen Anwälten hier ein neues Geschäftsmodell entdeckt. Systematisch werden auch kleinste Online-Anbieter unter die Lupe genommen, mit dem Ziel, einen von der Rechtsprechung eindeutig festgestellten Wettbewerbsverstoß zu finden. Gerade für kleine Anbieter ist es nämlich nicht einfach, das eigene Angebot laufend dem rechtlichen Rahmenbedingungen anzupassen. Um so erfreulicher ist es, dass die Gerichte auf solche Geschäftsmodelle nunmehr entsprechend reagieren und diesen Rechtsmissbrauch nicht zulassen.

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