Arbeitgeber muss sich Verletzungen des Arbeitnehmers zurechnen lassen

Das Oberlandesgericht München entschied mit dem Urteil vom 07.12.2006 (29 U 3845/06), dass sich der Arbeitgeber das Handeln des Arbeitnehmers i.S.d. § 100 UrhG zurechnen lassen muss. Wenn...

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urheberrecht2Das Oberlandesgericht München entschied mit dem Urteil vom 07.12.2006 (29 U 3845/06), dass sich der Arbeitgeber das Handeln des Arbeitnehmers i.S.d. § 100 UrhG zurechnen lassen muss. Wenn also ein Angestellter Urheberrechte Dritter verletzt, hat der Inhaber des Unternehmens hierfür einzustehen. Voraussetzung der Haftung ist allerdings, dass die Rechtsverletzung innerhalb des Unternehmens begangen wurde. Davon sei nach Ansicht der Richter aber grundsätzlich auszugehen, wenn sie im Rahmen der Obliegenheiten des Arbeitnehmers erfolge. Ausgangspunkt der Entscheidung war eine Klage seitens der Betreiberin einer Internetseite für Landkartenservice. Die Gegenseite hatte in diesem Fall keine Beweise vorlegen können, die für ein rein privates Handeln des Arbeitnehmers sprachen. Der Klage wurde somit stattgegeben.Links:http://www.jurion.de/login/login.jsp?goToUrl=../urteil/168039.html&docid=1-168039

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Der Unternehmer muss sich zum Teil das Handeln seiner Angestellten zurrechnen lassen. Hier scheint es sinnvoll, die Arbeitnehmer entsprechend zu informieren.

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