Archivierung von Fotos begründet keinen Kaufvertrag

Der Bundesgerichtshof entschied mit dem Urteil vom 14.12.2006 (I ZR 34/04), dass aus der Archivierung von Fotos eines Fotografen nicht geschlossen werden kann, dass die beiden Parteien einen...

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zustandekommenDer Bundesgerichtshof entschied mit dem Urteil vom 14.12.2006 (I ZR 34/04), dass aus der Archivierung von Fotos eines Fotografen nicht geschlossen werden kann, dass die beiden Parteien einen Kaufvertrag geschlossen und das Eigentum an den Abzügen übertragen haben. Die Richter verweisen in Ihrer Begründung auf den Wortlaut der Erklärungen des klagenden Fotografen. Dieser hatte einem Verlag Schwarz/Weiß-Abzüge seiner Fotografie zum Teil auf deren Ersuchen, im Übrigen auf eigene Veranlassung in der Zeit von 1971 bis in die 90er Jahre „zur Archivauswahl“ oder auch „leihweise zur Auswahl“ übersendet. Die Fotos waren auf der Rückseite regelmäßig mit dem Vermerk „Foto nur leihweise“ versehen. Nun, da der Verlag seit mehr als zehn Jahre keine Fotos des Klägers mehr veröffentlicht hatte, forderte der Fotograf seine Bilder zurück. Der Verlag war hingegen der Ansicht, er habe die einbehaltenen Fotos mit Zahlung einer Archivgebühr vom Kläger gekauft und zu Eigentum erworben. Letzterem sind die Richter nicht gefolgt. Die Erklärungen des Klägers sprechen nach Ansicht des Gerichts dagegen, dass mit der Zusendung der Fotos ein Angebot zur Übertragung des Eigentums an die Beklagte nach § 929 Satz 1 BGB verbunden war. Eine vom Wortlaut abweichende Auslegung der Erklärungen des Klägers anhand der beiderseitigen Interessenlage scheide zudem im Streitfall aus. Somit wurde im Ergebnis festgestellt, dass der Fotograf den Vertrag über die Archivierung der Bilder spätestens mit Klageerhebung gekündigt habe und folglich einen Herausgabeanspruch hat. Dem könne seitens des Verlages auch nicht entgegen gehalten werden, das Heraussuchen der Bilder aus einem Bestand von über 600.000 Stück sei mit unzumutbarem Aufwand verbunden.Links:http://www.it-rechtsinfo.de/index.php/urteile/49/

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Die Beherrschung der vertraglichen Grundregeln ist für jeden Unternehmer unerlässlich. Allerdings sollten auch Künstler und ähnliche Freiberufler die Basics in Bezug auf Kaufvertrag, Willenserklärung und Eigentumsübertragung beherrschen. Ins besondere das Urheberrecht führt häufig zu Ergebnissen, die die Beteiligten nicht unbedingt erwarten würden. Eine Übersicht zum Thema „Vertragsschluss“ hat IT-Rechtsinfo hier zusammengestellt.

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