Arzt darf sich nicht mit „Klinik“ bewerben

Das Landgericht Düsseldorf entschied mit dem Urteil vom 20.11.2006 (12 O 366/04), dass ein Arzt, der keine Konzession i.S.d. § 30 Abs. 1 GewO besitzt, seine Praxis im...

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erstehilfeDas Landgericht Düsseldorf entschied mit dem Urteil vom 20.11.2006 (12 O 366/04), dass ein Arzt, der keine Konzession i.S.d. § 30 Abs. 1 GewO besitzt, seine Praxis im Internet nicht mit dem Wort „Klinik“ bewerben darf. Nach Ansicht der Richter sei die Bezeichnung irreführend i.S.d. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, da sie nicht den tatsächlichen Erwartungen, die der Verkehr an eine „Klinik“ stellt, entspreche. Für eine „Klinik“ sei eine gewisse personelle und apparative Mindestausstattung für die stationäre Betreuung erforderlich, zu denen der Beklagte nach Auffassung der Richter nichts konkretes vortragen konnte. Der Beklagte hat nun diese Art der Werbung zu unterlassen.Links:http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/duesseldorf/lg_duesseldorf/j2006/12_O_366_04urteil20061120.html

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Eine unlautere und somit unzulässig Handlung i.S.d. Wettbewerbsrecht liegt vor, wenn jemand in der Werbung irreführende Angaben macht. Es gilt somit der Grundsatz der Klarheit und Wahrheit.

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