Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hatte mit dem Urteil vom 8.3.2012 (16 U 125/11) über die Frage zu entscheiden, ob eine Arzt, der in einem Online-Portal eine Bewertung erfahren hat, einen Löschungsanspruch gegenüber dem Betreiber hat.
Im vorliegenden Fall begehrte die niedergelassene Ärztin die Löschung jeglicher mit ihrer Person verbundenen Daten. Die Richter wiesen die Klage allerdings ab.
Zum einen seien die allgemeinen Daten wie Name, Adresse und Tätigkeitsbereich eh öffentlich zugänglich. Bezüglich der Bewertung müsse eine Abwägung zwischen dem Schutz des Rechts der Ärztin auf informationelle Selbstbestimmung und dem Recht auf Kommunikationsfreiheit vorgenommen werden.
Letzterem räumten die Richter den Vorrang ein. Zwischen den Ärzten bestehe ein Wettbewerb, zu dem heute auch öffentlich zugängliche Bewertungen gehören.Links:Volltext bei Landesrecht Hessen
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Bereits in einem ähnlichen Fall hatte ein deutsches Gericht entschieden, dass ein Hotelbetreiber keinen Anspruch auf Löschung einer negativen Bewertung in einem Internet-Portal habe. Darüber hinaus ist es rechtlich auch nicht zu beanstanden, wenn solche Meinungen anonym erfolgen. Dies müsse im Rahmen der grundrechtlich geschützten Meinungsfreiheit möglich sein.
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