Arztpraxis-Software mit Vorlagen für Apotheken-Gutscheine unzulässig

Industrie 4.0

Das Oberlandesgericht Koblenz entschied mit dem Urteil vom 14.02.2006 (4 U 1680/05), dass eine Arztpraxis-Software, die ein Modul zum Ausdrucken eines Gutscheins zur Bestellung von Medikamenten bei einer...

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Das Oberlandesgericht Koblenz entschied mit dem Urteil vom 14.02.2006 (4 U 1680/05), dass eine Arztpraxis-Software, die ein Modul zum Ausdrucken eines Gutscheins zur Bestellung von Medikamenten bei einer Versandapotheke enthält, gegen das Wettbewerbsrecht verstösst. Ärzten sei es grundsätzlich verboten, bestimmte Apotheken ohne einen hinreichenden Grund zu empfehlen oder an sie zu verweisen. Nach Ansicht der Richter stifte die Software zu einem Verstoß gegen diesen Grundsatz an. Der auf Unterlassung gerichteten Klage wurde somit, wie auch von der Vorinstanz, stattgegeben.

Links:http://www.otto-schmidt.de/2019.html

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb schreibt vor, dass derjenige, der einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten regeln soll, sich rechtswidrig verhält. In diesem Fall ist es die ärztliche Berufsordnung, die es verbietet, an eine bestimmte Apotheke ohne hinreichenden Grund zu verweisen.

 

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