ASP: Softwarenutzung kann auch ohne Übermittlung Urheberrechte verletzen

Das OLG München beschloss mit dem Urteil vom 07.02.2008, Az. 29 U 3520/07, dass der Urherber einer Software auch dann in seinen Rechten verletzt wird, wenn ein Anwender...

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Das OLG München beschloss mit dem Urteil vom 07.02.2008, Az. 29 U 3520/07, dass der Urherber einer Software auch dann in seinen Rechten verletzt wird, wenn ein Anwender der Software diese für andere Nutzern gleichzeitig oder nacheinander, wahrnehmbar oder zugänglich macht. Dieses gilt auch dann, wenn die Daten nicht übertragen, sondern der Zugriff auf diese per ASP ermöglicht wird.

rechte_urheber_10Ein Fahrzeugproduzent lies sich eine Software von einem Software-Dienstleister erstellen, welche der Fahrzeughersteller für den Einkauf von Teilen nutzte und seinen Zulieferern über ASP Zugriff einräumte.
Die Software wurde im Rahmen eines zeitlich befristeten Vertrages vom EDV-Dienstleister zur Verfügung gestellt. Nach Ablauf des Vertrages verwendete der Fahrzeughersteller diese weiter und ermöglichte auch seinen Zulieferern weiterhin den Zugriff über ASP. Der Hersteller der Software fühlte sich in seinen Rechten als Urherber verletzt und reichte Klage gegen das Vorgehen ein. Das Gericht gab der Klage statt. Es sah in dem Angebot des Fahrzeugherstellers an seine Zulieferer eine unerlaubte Veröffentlichung der Software und somit einen Urheberrechtsverstoß. Nach dem Wortlaut der §§ 15,  19a, 69c sowie des § 97 UrhG sei auch dann eine Urheberrechtsverletzung anzunehmen, wenn keinerlei Programmdaten übertragen werden, jedoch ein öffentliches Zugängigmachen gegeben ist. Dies sei in der Nutzungseinräumung für die Zulieferer des Fahrzeugherstellers zu sehen – auch bei einer Nutzung der Software über ASP. Eine Veröffentlichung sei immer dann gegeben, wenn die Nutzer der Software nicht im Sinne eines Vertrauensverhältnisses mit dem Hersteller in Verbindung stünden, so das OLG.
Links:Bericht bei Jurion.de

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Nach obigem Urteil stellt eine unerlaubte Nutzungseinräumung via ASP eine Urheberrechtsverletzung dar. Aus diesem Grund sollten alle über ASP zugängig gemachten Programme dahingehend überprüft werden ob die Lizenzen dieses erlauben, um gegebenenfalls anfallenden Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen keinen Raum zu geben.

Zudem sollten Hersteller solcher Programme bei der Vertragsgestaltung darauf achten, dass aus diesem hervorgeht, ob eine Veröffentlichung der Software via ASP möglich ist oder nicht.

Bei weiteren Fragen zu den Lizenzen sowie Verträgen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung

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