Der Bundesgerichtshof entschied mit dem Urteil vom 15.11.2006 (XII ZR 120/04), dass auf so genannte Application Service Providing (ASP) Verträge das Mietrecht anzuwenden sei. Das
Argument, die Software sei keine Sache i.S.d BGB, könne nicht vorgehalten werden, da dass Gericht schon mehrfach entschieden hat, dass eine auf einem Datenträger verkörperte Standardsoftware als bewegliche Sache anzusehen ist. Die beim ASP-Vertrag geschuldeten Softwareprogramme sind auf einem Datenträger verkörpert, andernfalls wären sie überhaupt nicht nutzbar. Gegenstand des ASP-Vertrages sei somit stets die verkörperte geistige Leistung. Darüberhinaus stehe der Anwendbarkeit des Mietrechts auch nicht die Tatsache entgegen, dass der vermeintliche Mieter keinen Besitz an den verkörperten Computerprogrammen erlangt, sondern diese ihr nur über das Internet zugänglich sind. Mietverträge setzen nämlich keine Besitzverschaffung, sondern lediglich eine Gebrauchsüberlassung voraus. Bezüglich der vereinbarten Leistungen wie Programmpflege, Programmupdates, Datensicherung, Hotlineservice und Einweisung in die Software sei allerdings das Recht über Dienst- oder Werkverträge anzuwenden, da es sich insoweit um einen zusammengesetzten Vertrag handelt.
Links:Volltext beim BGH
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Application Service Providing Verträge beziehen sich auf die Bereitstellung von Softwareanwendungen und damit verbundener Dienstleistungen. Dabei bleibt die Software durchgehen auf dem Rechner des Anbieters, der Nutzer greift über das Internet auf diese zu. Wichtig ist, dass es sich bei einem solchen Vertrag um einen Zusammengesetzten handelt, bei dem jeder Vertragsteil nach dem Recht des auf ihn zutreffenden Vertragstypus zu beurteilen ist.