ASP-Vertrag und Recht – Ein Überblick

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Was ist ein ASP-Vertrag? Im Normalfall wird eine Stardardsoftware dem Kunden per festem Datenträger zu einem „Kaufpreis“ übergeben und entsprechende einfache Nutzungsrechte eingeräumt. Der Kunde ordnet diesen Vorgang...

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Was ist ein ASP-Vertrag? Im Normalfall wird eine Stardardsoftware dem Kunden per festem Datenträger zu einem „Kaufpreis“ übergeben und entsprechende einfache Nutzungsrechte eingeräumt. Der Kunde ordnet diesen Vorgang dann meist als „Kauf“ einer Software ein und installiert die Software auf seinem System (Beispiel Windows-Software). Eine Alternative hierzu ist die Softwaremiete (engl. Software as a Service – SaaS). Hierbei wird die Software nicht beim Anwender installiert, sondern auf dem Server des Anbieters betrieben unter Einräumung von Zugriffsmöglichkeiten über das Internet. Anbieter solcher SaaS-Lösungen sind z.B. Application Service Provider (ASP). Zur Vereinfachung soll nachfolgend von ASP-Vertrag gesprochen werden.

ASP-Vertrag – Umfang

Beim ASP-Vertrag läuft die Anwendung auf dem Server des Anbieters. Der Nutzer kann entweder über einen regulären Internetbrowser auf die Software Zugriff nehmen oder mit einem Installationsprogramm die entsprechenden Online-Zugangsvorraussetzungen schaffen. Die laufende Wartung der Software erfolgt auf daher beim Anbieter.

Vorteile

Der Vorteil für den Nutzer liegt hierbei im geringen Wartungs- und Updateaufwand, denn die Arbeiten – auch die Datenspeicherung – finden beim Anbieter statt. Im Hause des Kunden finden allenfalls Anpassungsarbeiten statt, etwa durch Programmieren von Schnittstellen. Zudem erhält er eine gute Kostentransparenz, denn er zahlt für die Nutzung der Software einen festen, monatlichen Betrag. Hat der Kunde mehrere Niederlassungen, so können die Mitarbeiter zeitgleich auf die Unternehmensdatenbank zugreifen, was organisatorische Vorteile bietet. Für den Anbieter vom ASP-Vertrag liegt der Vorteil in der Reduzierung von Fehlerbeseitigungsarbeiten, denn diese finden nur einmal, auf dem eigenen Server statt und nicht in jedem Einzelfall auf den Rechnern der Kunden.

Nachteil der Softwaremiete durch ASP-Vertrag ist die Abhängigkeit von einer Funktionsfähigkeit der Telekommunikationsnetze: Fällt der Internetzugang aus, so ist ein Arbeiten mit der Software unmöglich.

Rechtliche Einordnung

Lange war umstritten, ob der Vertrag über der ASP-Vertrag als Mietvertrag oder Dienstvertrag einzuordnen ist. Mit Urteil des Bundesgerichtshofes vom 15.11.2006 (XII ZR 120/04) ging die Entscheidung zugunsten des Mietvertrages.

Empfohlene vertragliche Inhalte

Bei der Erstellung eines ASP-Vertrages ist zunächst zu berücksichtigen, dass bei jedem Kunden individuelle Anforderungen bestehen, da keine IT-Infrastruktur mit der anderen identisch ist. Bei Fertigung des Vertrages sollte daher ein Allgemeiner Teil vorangestellt und in Form von Anlagen (Module) die individuellen Inhalte eingebunden werden.
Auf dieser Weise können auch vertragliche Anpassungen häufig durch Austausch einfacher Anlagen erfolgen, ohne das gesamte Vertragswerk ändern zu müssen.

Der Allgemeine Teil vom ASP-Vertrag sollte zunächst den vertraglichen Anwendungsbereich beschreiben sowie die Rangfolge der ggf. einzelnen Verträge. Hierin gehört auch eine Beschreibung der Software und Sachleistungen sowie die Vergütungsklausel und Zahlungsmodalitäten. Da es sich um einen Mietvertrag handelt sollte hier auch konkret auf die Abfolge der Gewährleistungsmaßnahmen und -ansprüche eingegangen werden. Aufgrund der Gefahr von Umsatzausfällen beim Kunden im Falle von Systemausfällen ist zudem eine Haftungsvereinbarung zu treffen, die den Anbieter von Fällen höherer Gewalt und Drittverschulden freihält. In den Allgemeinen Teil vom ASP-Vertrag gehört auch eine Klausel über Nutzungsrechte, da der Kunde die Software möglicherweise verändern oder kopieren könnte. Wie auch beim regulären Mietvertrag ist zudem eine Laufzeit zu vereinbaren. Infolge der strengen Rechtsprechung zur Übergabe einer vollständigen Programmdokumentation ist darauf zu achten, dass eine solche übergeben wird. Abschließend sind Geheimhaltungspflichten, Rechtswahl sowie  Gerichtsstands- und Schriftformklausel sinnvoll.

Besondere Aufmerksamkeit sollten gerade Kunden beim ASP-Vertrag darauf richten, dass die nachvertraglichen Pflichten geregelt sind. Kommt es zur Aufhebung des Vertrages, so liegen die gesamten Daten beim Anbieter, der infolge der Kündigung nicht gerade bestrebt sein wird, für einen zügigen Datentransfer zu sorgen.

In den Modulen sollte dann Bezug auf die individuellen Wünsche des Kunden genommen werden. Hier spielt die Regelung der erforderlichen Datensicherung eine wichtige Rolle. Auch der Datenschutz sollte aus Kundensicht eine Hervorhebung finden, denn nicht selten werden personenbezogen Daten auf dem Server des Anbieters abgelegt. Aus Kundensicht sollte hier die Frage nach einem Datenschutzbeauftragten fallen. Ebenfalls als Anlage sollte die Frage nach einem zusätzlichen Wartungsvertrag (Service Level Agreement – SLA) geklärt werden. Es bietet sich an, gesondert zu vereinbaren, dass der Anbieter bei Auftauchen von Problemen innerhalb einer bestimmten Frist (meist 24 Stunden) mit der Fehlerbeseitigung beginnen muss. Auch könnte sinnvoll sein zu vereinbaren, dass im Falle der Insolvenz des Anbieters der Quellcode der Software bei einem Treuhänder (z.B. TÜV) hinterlegt wird, damit eine Datennutzung für den Kunden später möglich bleibt.

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