Das Oberlandesgericht Hamburg entschied mit dem Urteil vom 15.02.2007 (3 U 253/06), dass Liefer- und Versandkosten auch beim eBay „sofort-Kauf“ direkt auf der Angebotsseite angegeben werden müssen. Die Bereitstellung der Information auf einer Unterseite, die erst durch ein „Klicken“ erreichbar wird, ist nicht ausreichend. Insofern wurde der Klage einer Einzelhändlerin für Möbel gegen den eBay-Powerseller stattgegeben. Gemäß § 1 Abs. 6 Preisangabenverordnung (PAngV) müssten die vorgeschriebenen Informationen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen. Die Direktverkaufsangebote („Sofort kaufen“) der Antragsgegnerin in der streitgegenständlichen Darstellung der Internetwerbung erfüllten diese Voraussetzung nicht, so die Richter. Auf diesen Internetseiten stehe nichts davon, dass und in welcher Höhe Liefer- bzw. Versandkosten zu dem genannten Preis hinzukommen. Die Richter stellten fest, dass ein solcher Gesetzesverstoß auch unlauter i.S.d. Wettbewerbsrecht sei. Bei den Vorschriften der PAngV handele es sich um solche, die auch dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (S 4 Nr. 1 UWG). Der Verstoß sei auch wegen der nicht unerheblichen Irreführungsgefahr kein Bagatellfall im Sinne des § 3 UWG. Dem Unterlassungsanspruch wurde stattgeben.Links:http://www.jurpc.de/rechtspr/20070045.htm
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Unternehmer/Anbieter müssen nach der PAngV regelmäßig angeben, dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen. Andernfalls kann der Konkurrent einen begründeten Unterlassungsanspruch geltend machen. Überprüfen Sie also ggf. Ihre Angaben und räumen Sie dieses Risiko aus dem Weg.
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